Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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Buchstabe e verbietet das Entfernen der Tasthaare (Vibrissen). Tasthaare im Bereich der Augen, Nüstern und des Mauls dienen der Sinneswahrnehmung in dem Bereich, der durch die Augen nicht kontrollierbar ist. Durch das Entfernen der Tasthaare (Clipping) wird das Tier dieser Sinneswahrnehmung beraubt, was zu Verhaltensänderungen führt. Turnier- und Westernpferde werden künftig mit Tasthaaren an internationalen Wettkämpfen teilnehmen müssen.
Buchstabe f verbietet das Markieren mit Heiss- und Kaltbrand. Damit eine lesbare Narbe entsteht, ist eine Verbrennung dritten Grades notwendig (ca. 800 °C). Beide Verfahren fügen den Tieren Schmerzen zu, die zum Teil länger andauern und heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Als Alternative zur Kennzeichnung von Pferden bietet sich der belastungsarme Mikrochip (Transponder) an.
Buchstabe g verbietet das Fixieren der Zunge. Dies wird vereinzelt bei Rennpferden vorgenommen, denen die Zunge die Atemwege beim Laufen in hohem Tempo verlegt. Dieses Problem ist züchterisch anzugehen. Das Anbinden der Zunge hat immer wieder schwere Verletzungen, manchmal gar den Verlust der Zunge verursacht.
Art. 202 Verbotene Handlungen bei Hunden
Artikel 202 nennt die verbotenen Handlungen, die sich auf Hunde beziehen.
Buchstabe a entspricht dem Zusammenzug der bisherigen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h TSchV und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g TSchG bezüglich Hundeohren.
Buchstabe b entspricht dem bisherigen Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g TSchG bezüglich Eingriffe im Zusammenhang mit den Stimmorganen und der Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen.
Buchstabe c entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d. Er wird aber um die Ausnahme für Hüte- und Herdeschutzhunde erweitert, da diese unter Verwendung lebender Schafe ausgebildet werden müssen. Diese erfahren aber in der Regel eine zumutbare Belastung.
Buchstabe d entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe i.
Art. 203 Verbotene Handlungen bei Fischen und Zehnfusskrebsen (Decapoda)
Artikel 203 nennt die verbotenen Handlungen, die sich auf Fische beziehen.
Buchstabe a verbietet das Abhalten von Wettfischveranstaltungen. Bei diesen Veranstaltungen werden die Fische in hohem Masse instrumentalisiert, indem ihr Fang einzig dazu dient, dem Fänger zu materiellem Gewinn oder zu Ansehen zu verhelfen. Insbesondere Grossanlässe mit kommerziellem Charakter haben wiederholt zu berechtigten Klagen geführt, da die Fische dabei unter schlechten Bedingungen gehältert oder nicht fachgerecht getötet wurden. Nicht betroffen vom Verbot sind gemeinsame Fischereianlässe kleinerer Gruppen, wie etwa Vereins- oder Freundschaftsfischen, bei welchen das gesellschaftliche Ereignis im Vordergrund steht und Fische unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gefangen werden.
Buchstabe b verbietet einerseits das gezielte Beangeln von Fischen, deren Entnahme bei einem eventuellen Fang verboten ist, wie etwa Fische, die das Schonmass nicht erreichen oder die sich in der Schonzeit befinden, und andererseits das Angeln in Gewässern, aus welchen keine Fische entnommen werden dürfen. Das Angeln in Gewässern, in welchen jede Entnahme verboten ist, ist als tierschutzwidrig anzusehen. Die Kantone treffen die erforderlichen Massnahmen, um zufällige Fänge geschonter Fischarten so weit wie möglich zu reduzieren.
Nach Buchstabe c soll beim Angeln das Verwenden von Widerhaken verboten werden. Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken führt zu unnötigen Verletzungen bei Fischen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben wieder ins Gewässer zurückzusetzen sind (z.B. untermassige Fische, Fische in der Schonzeit). Das tiergerechte Lösen von Angelhaken mit Widerhaken bedarf einiger Fachkenntnis und setzt die Fische durch eine längere Verweildauer ausserhalb des Wassers zusätzlichen Belastungen aus. Viele Kantone haben deshalb die Verwendung solcher Haken bereits heute ganz oder zumindest teilweise verboten (Verbote in Fliessgewässern). Besonders gravierende Verletzungen können durch die Verwendung von Mehrfachhaken mit Widerhaken entstehen, weshalb einige Kantone zusätzlich selbst in stehenden Gewässern nur Einzelhaken mit Widerhaken erlauben. Abgerissene Mehrfachhaken können zudem die