Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Atmung und Nahrungsaufnahme betroffener Fische nachhaltig stören und unter Umständen zum Tod der Tiere führen. Das Bundesamt und das Bundesamt für Umwelt werden die Ausnahmen gemeinsam regeln. Als mögliche Ausnahmen kämen Fischereimethoden in Frage, bei welchen der Verzicht auf Widerhaken eine erhebliche Reduktion des Fangertrages nach sich ziehen würde, sowie das Fischen in Gewässern, in denen alle Fische das notwendige Mass haben und eine Entnahmepflicht besteht.

Buchstabe d verbietet den Transport und die Hälterung von lebenden Fischen und Zehnfusskrebsen auf Eis oder in Eiswasser, da diese Praktiken als nicht tiergerecht anzusehen sind und für das Tier Leiden bedeuten. Durch Eis werden diese wechselwarmen Tiere ruhiggestellt. Fische verenden aber durch Sauerstoffmangel im Eis langsam, im Eiswasser ist mit Verletzungen der Schleimhaut sowie von Kiemen und Sinnesorganen durch die Eisstücke zu rechnen. Bei Zehnfusskrebsen lassen sich insbesondere bei Hälterung von Salzwasserkrebsen auf Süsswassereis zudem osmotische Schäden nicht ausschliessen.

Buchstabe e entspricht weitgehend dem Artikel 66 Buchstabe l Absatz 1 der bisherigen Verordnung. Die Einschränkung "um die Tiere in ihrer Bewegung einzuschränken" wurde gestrichen, da das Einsetzen von Hilfsmitteln auch zu anderen Zwecken als tierschutzwidrig anzusehen ist.

Art. 204 Verbotene Handlungen bei anderen Tieren

Artikel 204 nennt die verbotenen Handlungen, die sich auf andere Tiere beziehen.

Buchstabe a entspricht dem bisherigen Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g TSchG bezüglich Amputieren der Krallen von Katzen und anderer Feliden.

Buchstabe b entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe k, wobei die Ausnahme für das Entfernen von Afterkrallen bei Hunden fallengelassen wird, da es nach Artikel 195 Absatz 2 Buchstabe c ausdrücklich erlaubt ist.

Buchstabe c verbietet die Ständerhaltung von Papageienartigen und die Haltung von Gesangskanarien in sogenannten Harzerbauern. Beide Haltungsformen schränken die Bewegungsfreiheit der Tiere zu sehr ein und sind nicht tiergerecht.

Buchstabe d verbietet die Verwendung von Sandhülsen als Überzug von Sitzstangen für Vögel. In der Praxis führt die Verwendung von Sandhülsen oft zu Verletzungen der Füsse.

13. Kapitel: Forschung

Art. 205

Artikel 205 entspricht dem bisherigen Artikel 67 der Verordnung. Das Bundesamt hat schon früher Forschung selber durchgeführt, aber auch in Auftrag gegeben, um wissenschaftliche Grundlagen zu erarbeiten oder zu beschaffen, die das Ausarbeiten von Vorgaben und Empfehlungen für die tiergerechte Haltung von Tieren und den schonenden Umgang mit Tieren ermöglichen. Vor bald 10 Jahren hat es dazu ein Forschungsmanagement errichtet, das die Durchführung von Forschungsprojekten überwacht und die Qualitätssicherung sicherstellt. Bei den extern vergebenen Forschungsprojekten handelt es sich primär um Auftragsforschung und nicht um Beitragsforschung. Diesen Umständen soll Rechnung getragen werden.

14. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 206 Kaution

Artikel 206 entspricht dem bisherigen Artikel 68 der Verordnung.