Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Art. 207 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen

Artikel 207 entspricht dem bisherigen Artikel 69 der Verordnung.

15. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Aufgaben des BVET

Art. 208 Aufsicht, Ausbildung und Information

Artikel 208 Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 von Artikel 70 der Verordnung.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung, verpflichtet jedoch neu das Bundesamt Aus- und Weiterbildungskurse für die Vollzugsbehörden zu veranstalten.

Der neue Absatz 3 schreibt vor, dass das Bundesamt durch seine Information, den tiergerechten Umgang mit Tieren fördert und über die Entwicklungen im Tierschutz berichtet. Damit wird die bisherige Informationspolitik des Bundesamtes im Bereich Tierschutz auf eine gesetzliche Basis gestellt und ein zentrales Anliegen der Revision erfüllt. Durch die verstärkte Information wird das durch die GPK-S geortete Informationsdefizit gedeckt. Mögliche und sinnvolle Informationsaktivitäten betreffen die Heimtiere (Sinn und Grenzen der Heimtierwahl, Haltungsbedingungen für Heimtiere einschliesslich der exotischen Heimtiere), den Tierhandel, die Ausbildung z.B. von Freizeitanglern, Pferdehalterinnen und -haltern usw.

Art. 209 Amtsverordnungen, Elektronisches Meldesystem für Tierversuche und Formulare

Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung. Das Bundesamt soll Amtsverordnungen technischer Art erlassen können, um Bestimmungen der vorliegenden Verordnung präzisieren zu können. Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung, wobei künftig das in den Artikeln 165, 184 und 190 erwähnte Elektronische Meldesystem für Tierversuche zur Verfügung gestellt wird.

Absatz 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 41 Absatz 3. Es werden neu weitere Angaben genannt, die in der Formularvorlage für Gesuche für die Wildtierhaltung berücksichtigt werden müssen.

Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 46 Absatz 2. Es werden neu weitere Angaben genannt, die in der Formularvorlage für Gesuche für den Handel und die Werbung mit Tieren berücksichtigt werden müssen.

Neu ist in den Absätzen 5 bis 8 das neue Elektronische Meldesystem für Tierversuche erwähnt.

In Absatz 5 werden die Angaben genannt, die in Gesuchen für Versuchstierhaltungen enthalten sein müssen.

Absatz 6 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 71 Absatz 3 über den Inhalt der Gesuche für die Durchführung von Tierversuchen. Der Hinweis auf die Meldungen wird weggelassen, da neu alle Tierversuche bewilligungspflichtig sind.

Die Absätze 7 und 8 listen neu die konkreten Angaben auf, die in den Meldungen über Versuchstierhaltungen (einschliesslich gentechnisch veränderte Tiere) bzw. Tierversuche enthalten sein müssen.

2. Abschnitt: Kantonale Vollzugsorgane

Art. 210 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt

Nach Artikel 33 TSchG müssen die Kantone den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in einer Fachstelle zusammenfassen und unter die Verantwortung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes stellen. Nach Artikel 210