Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten

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Absatz 1 werden die Kantone verpflichtet die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle zu wählen und die Stellvertretung zu regeln.

Nach Absatz 2 muss die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle über vertiefte Fachkenntnisse nach Artikel 214 Absatz 1 verfügen. Die notwendige Fachausbildung kann in den ersten zwei Jahren nach Amtsantritt erlangt werden. Leiterinnen und Leiter der kantonalen Fachstellen müssen die Fachausbildung nicht nachholen, wenn sie bei Inkrafttreten das Amt bereits ausübten (vgl. Art. 224 Abs. 2). Die Ausbildung der Vollzugspersonen wird mit derjenigen in der vorgesehenen Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst abgestimmt werden.

Art. 211 Aufgaben der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes

Artikel 211 Absatz 1 legt die Aufgaben der die Fachstelle leitenden Person fest. Dabei geht es darum, die Fachstelle zu leiten und die durch die Tierschutzgesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Nach Absatz 2 können die Kantone den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten weitere Aufgaben übertragen.

Art. 212 Weitere Vollzugspersonen

Um einen effizienten Vollzug zu gewährleisten, müssen die Kantone nach Artikel 212 weitere Personen einsetzen. Auch sie müssen sich innert zwei Jahren die notwendige Fachausbildung aneignen.

Art. 213 Aus- und Weiterbildung der Vollzugspersonen

Artikel 213 Absatz 1 verpflichtet die im Vollzug tätigen Personen, an den vom Bundesamt veranstalteten Aus- und Weiterbildungskursen teilzunehmen.

Nach Absatz 2 sind die kantonalen Fachstellen für das Aufbieten der Vollzugspersonen zuständig.

Absatz 3 legt fest, dass die Vollzugspersonen nach erfolgter Ausbildung alle vier Jahre auch eine Weiterbildung absolvieren müssen.

Da der Bund für die Aus- und Weiterbildung der Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern keine Entschädigung ausrichtet, müssen nach Absatz 4 die Kantone dafür aufkommen.

Art. 214 Inhalt der Aus- und Weiterbildung

Absatz 1 legt den Unterrichtsstoff fest.

Nach Absatz 2 müssen Vollzugspersonen, die sich mit Tierversuchen befassen, eine weitergehende Aus- und Weiterbildung absolvieren. Die Thematik Tierversuche ist sehr weitläufig und verlangt ein spezifisches Fachwissen.

Auch der Bereich Wildtiere verlangt von den Vollzugspersonen ein profundes Fachwissen. Nach Absatz 3 müssen diese Personen über ausreichende theoretische Kenntnisse verfügen. Die Kenntnisse müssen denjenigen entsprechen, die bei der Ausbildung von Tierpflegerinnen und Tierpfleger mit Fähigkeitszeugnis im Bereich Wildtiere in der Theorie vermittelt werden.

3. Abschnitt: Kontrollen

In den Bereichen, in denen Tiere gewerbsmässig gehalten, gezüchtet oder transportiert werden, soll die Kontrollfrequenz im Vergleich zu bisher in der Regel erhöht werden.

Art. 215 Landwirtschaftliche Tierhaltungen

Auf Grund verschiedener Gesetzgebungen werden auf Landwirtschaftsbetrieben eine ganze Anzahl Kontrollen durchgeführt, die die Betriebsleiterinnen und -leiter zeitlich beträchtlich in Anspruch nehmen. Das Parlament hat im neuen