Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 79 Seiten
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Tierschutzgesetz (Art. 32 Abs. 3) festgehalten, dass Tierschutzkontrollen mit anderen Kontrollen (Landwirtschafts-, Tierseuchen-, Lebensmittelgesetzgebung) koordiniert werden. Ausserdem wurde parallel dazu die Thematik der Kontrollen in der Landwirtschaft von einer Arbeitsgruppe, die aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Landwirtschafts- und Veterinärämter sowie des Bundesamtes für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Veterinärwesen zusammengesetzt war, diskutiert. Die daraus resultierenden Erkenntnisse sind bei der Ausarbeitung der vorliegenden Verordnung berücksichtigt worden.
Nach Artikel 215 Absatz 1 sollen Tierhaltungen, in welchen landwirtschaftliche Haustiere gehalten werden, mindestens alle vier Jahre kontrolliert werden. Zudem sollen risikobasiert oder nach dem Zufallsprinzip weitere zwei Prozent der Tierhaltungen kontrolliert werden. Zudem müssen alle Tierhaltungen, in welchen im Vorjahr Mängel festgestellt bzw. nicht behoben wurden, nachkontrolliert werden.
Damit den Landwirten durch die von der Tierschutzgesetzgebung vorgeschriebenen Kontrollen keine zusätzliche zeitliche Belastung entsteht, sollen die Kontrollen nach Absatz 2 soweit möglich mit den aufgrund der Direktzahlungsverordnung vorgesehenen Kontrollen koordiniert werden.
Schliesslich soll die kantonale Fachstelle nach Absatz 3 jährlich einen Bericht nach Vorgabe des Bundesamtes über die Kontrolltätigkeit sowie über die verfügten Massnahmen erstellen. Damit soll einerseits ein Leistungsausweis im Bereich Tierschutz aber auch ein Vergleich zwischen den Kantonen ermöglicht werden.
Um die Qualität der Kontrollen sicherzustellen, müssen verwaltungsfremde Inspektionsstellen nach Absatz 4 akkreditiert worden sein.
Art. 216 Gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime
Nach Artikel 216 sollen die gewerbsmässigen Heimtierhaltungen und Heimtierzuchten, die den kantonalen Behörden nach Artikel 78 gemeldet werden müssen, alle zwei Jahre kontrolliert werden.
Art. 217 Tiertransporte
Nach Artikel 217 sollen die Kantone die durchgeführten Tiertransporte stichprobenweise kontrollieren. Die kantonalen Fachstellen werden in diesem Bereich mit den kantonalen Polizeiorganen zusammenarbeiten müssen. Weiter sind Kontrollen bei Ankunft der Tiere in den Schlachthöfen in Zusammenarbeit mit den Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleuren möglich.
Art. +218 Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter
Artikel 218 schreibt den Kantonen, die für die Kontrolltätigkeit Organisationen beiziehen, vor, dass sie deren Kontrolltätigkeit zumindest stichprobenweise überprüfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Qualität der Kontrollen gewährleistet ist.
Art. 219 Abweichungen von den Vorgaben
Falls die kantonalen Fachstellen mit dem Bundesamt eine Zielvereinbarung betreffend Kontrollen abgeschlossen haben, kann nach Artikel 219 von den Vorgaben abgewichen werden. Damit soll eine Prioritäten- und Schwerpunktsetzung auf Grund der zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen ermöglicht werden. Dabei müssen aber die in diesem Abschnitt vorgegebenen Grundsätze berücksichtigt werden.