Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

Begriff Sitzstangen verlangt. Von Produzentenseite (98) wird gefordert, bei diesem Absatz die Aufzuchttiere auszunehmen, der qualitätsbewusste Aufzüchter komme sowieso nicht darum herum auch in der Aufzucht erhöhte Sitzstangen einzusetzen. Auch "auf verschiedenen Ebenen" sei zu streichen. LOS, SRGV und SRTV sind der Ansicht die erhöhten Sitzgelegenheiten seien überhaupt zu streichen. KAGFL fordert neu (Bst. f): " Bei Neu- und Umbauten ist ein geschützter Aussenklimabereich einzurichten".

Art. 58 Beleuchtung

Verschiedentlich werden in der Anhörung höhere minimale Luxwerte gefordert. VSKTSO und TI fordern 15 Lux, wobei für letzteren eine Reduktion bei Kannibalismus in Ordnung wäre und GPS,

KAGFL, STS und viele Tierschutzorganisationen verlangen 50 Lux. FIBL und BIOSUI erachten eine Reduktion bei Kannibalismus als sinnvoll und meinen die Meldepflicht sei gut gegen Missbräuche.

BELL und SGP unterstützen Beleuchtungsvorschläge insgesamt, während der MIGEBU eine Erweiterung der Ausnahme auf die Mast-Elterntiere während der Aufzuchtperiode fordert, "wenn dem Kannibalismus durch eine geringere Beleuchtungsstärke vorgebeugt werden kann (Tiere mit ungekürzten Schnäbeln)".

LU, KTLU, NW, OW, STVT, TVL, SZ und UR sind der Ansicht, Absatz 3 könne gestrichen werden,

weil die Ausnahmeregelung aus Artikel 11 genüge. Im Weiteren wünscht der MIGEBU für den Absatz 2 die Präzisierung: "... Lichtstärke von weniger als 1 Lux (gemessen entsprechend den technischen Weisungen des Bundesamtes) eingesetzt werden".

Art. 59 Töten von Küken

GPS, STS und sehr viele Tierschutzorganisationen sind der Meinung, dass der Vorschlag die gesetzlichen Grundlagen grundsätzlich erfülle. MIGEBU wünscht, dass die Aufzählung der Todesarten nicht abschliessend sein sollte. UNIBEIT könnte sich, um den Detaillierungsgrad zu reduzieren, auch vorstellen, die Tötungsmethoden in einer anderen Regelungsstufe festzuhalten. GASUI und BIOSUI begrüssen die offene Formulierung der Tötungsmethoden explizit.

4.3.9 9. Abschnitt: Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen

Art. 60 Bewilligungspflicht

SLMV erachtet die Bewilligungspflicht als ausgewogen und unterstützt sie. Der Kanton FR verweist bezüglich des Prüf- und Bewilligungsverfahrens auf die generellen Anmerkungen in seiner Stellungnahme.

Zahlreiche Organisationen (99) fordern eine Erweiterung auf Pferde und Speisefische und verlangen, dass der Bundesrat die Kompetenz erhalten soll, bei Bedarf Aufstallungssysteme weiterer Tierarten (z.B. Lamas, Hirsche und Straussenvögel etc.) der Bewilligungspflicht zu unterstellen. KAGFL

schliesst sich dem an und wünscht, dass, falls sich die Ausweitung der Prüfpflicht nicht realisieren lassen sollte, wenigstens die Informationspflicht in Artikel 112 eingeführt werden soll. GE, NE, JU, KTFR, KTJU, STVT und UNZHNT wollen die Bewilligungspflicht auf Pferde ausweiten und INWPT auf Pferde und Haustauben.

In Absatz 2 verlangt INWPT eine Erweiterung von Buchst. f auf Haustauben, da sich die Artikel 57-59 auch auf Haustauben beziehen. JU und KTJU möchten in Buchst. f: "nouvelle teneur" durch "perchoirs" ersetzen.

AGSPF findet Absatz 4 fragwürdig. Es sei unverständlich, dass Hobbytierhaltungen vom Bewilligungsverfahren ausgenommen seien. AI, JU, KTJU, SP, GPS sowie verschiedene andere Organisationen (100) fordern, Absatz 4 ganz zu streichen. FIBL und BIOSIU sehen in Absatz 4 eine Entlastung für das Bewilligungsverfahren, fordern aber, dass Hobbytierhaltungen verstärkt auf die Einhaltung der Tierschutzverordnung kontrolliert werden sollen, da der Hobbytierbereich in der Regel schlechteren Kontrollmechanismen unterworfen sei als die landwirtschaftliche Tierhaltung. Die sprachliche Ver-

98 BELL, BVAG, COOP, GASUI, LOBAG, MIGEBU, SBV, SGP, ZHBV 99 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, FFVFF, GPS, GRTV, GST, KVSGTS, LVSPA, OCARE, SHTSCH, SPSCHF, SPANE, SP, STS, SVTT, SVWM, TSBB, TSCHBD, TVKFR, TVKLU, TSCHE, TSCHO, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKU, TSVNW, TSVOW, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVW, TVSU, VAQZ, VFAFI, VPSFT