Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

ständlichkeit wird von KTBE, INWPT, KSTALL bemängelt, da nur Aufstallungssysteme, nicht aber die HerstellerIn bewilligt werden können.

GST und SVWM möchten für die in der Europäischen Union zugelassenen Aufstallungssysteme ein vereinfachtes Zulassungsverfahren definieren oder direkt zulassen.

Art. 61 Bewilligungsverfahren

Bezüglich Absatz 2 wird v.a. von Kantonen bzw. Kantonstierärzten gefordert, dass Gesuchssteller weiterhin die vollen Kosten des Verfahrens zu tragen haben (SP, JU, KTFR, KTJU, NE, GE).

In vielen Stellungnahmen (100) wird verlangt, Absatz 4 zu streichen. Mindestanforderungen stellten die Grenze zur Tierquälerei dar und somit sei jede Unterschreitung abzulehnen. TSCHBD, VFAFI, VPSFT sind der gleichen Meinung und befürchten, dass auf diese Weise EU-konforme Minimalsysteme bewilligt werden sollen. FIBL fordert ein explizites Verbot, Mindestanforderungen zu unterschreiten.

Art. 62 Kommission für Stalleinrichtungen

GST und SVWM sind der Meinung, dass die Kommission aufzuheben sei. Das BVET könne unter Beizug von Fachleuten Entscheide erlassen, ohne dass es sich hierzu auf die beratende Meinung einer Kommission stütze. SVSM würde gerne Einsitz in die Kommission nehmen, da Haltungs-, Fütterungs-, Managementfragen einen sehr grossen Einfluss auf die Tiergesundheit haben. BROSSL findet, dass die Praxis in der Zusammensetzung der Kommission zu wenig vertreten ist. UNZHNT will streichen, dass Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone Mitglied der Kommission sein müssen, die Herkunft der Experten sei nicht wichtig. SP fordert, dass die Kommission auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen soll, allenfalls müsse eine solche geschaffen werden.

Art. 63 Bekanntgabe und Veröffentlichung

JU und KTJU beantragen in Absatz 1 "au plus tard lors de l'acceptation de la commande" durch "avant l'acceptation de la commande" zu ersetzen. UR und NW finden Absatz 3 eine wichtige Neuerung, die sie explizit befürworten.

4.3.10 10. Abschnitt: Hunde

SG und NE begrüssen die Hundebestimmungen besonders hinsichtlich des qualitativen Tierschutzes wie z. B. den Sozialkontakt- oder die Auslaufvorschriften, da klare Formulierungen den Vollzugsaufwand vermindern helfen. Grundsätzlich begrüssen auch GSAM, SHOCL und SKV und die Bestimmungen. SP begrüsst sehr die Verschärfung der Auflagen bez. Sozialkontakt, Ausbildung, Bewegung und Unterkunft zum Schutz der Menschen, namentlich der Kinder.

Art. 64 Fütterung

Die Bestimmungen werden von den Tierschutzorganisationen begrüsst (101).

GE, KTJU, JU, KTFR, NE, STVT und TVKFR fordern, dass Hunde dauernd Wasser zur Verfügung haben müssen, da die Bestimmung sonst nicht kontrollierbar sei. BL, KTBL SH, TG, TI, VSKT und VSKTSO verlangen tägliche Wasseraufnahme. SKG verweist auf Schlittenhunde, die bei gefrorenem Wasser Schnee fressen und schlägt die Formulierung „Hunde müssen ihren Wasserbedarf decken können“ vor. VFVH beantragt die ersatzlose Streichung, da die Verantwortung unklar sei, wenn auswärts (Hotel, Bahn, Büro) keine Trinkgelegenheit gefunden werde.

SVDPA fordert, die Frist für Wasser auf sofort zu senken.

Art. 65 Sozialkontakt

Die Tierschutzorganisationen und IGFH begrüssen alle Bestimmungen von Artikel 65.

SKG ist der Meinung, Hunde müssten nicht täglich Umgang mit anderen Hunden haben, wenn sie gut sozialisiert sind. DVBTO schlägt Kontakt statt Umgang zu Menschen vor. AG will Umgang mit anderen Hunden streichen, da Einzelhaltung beim Hund kein Problem und dieser auf den Kontakt mit dem Menschen ausgerichtet sei. Nach GE, JU, KTFR, KTJU und NE ist ausreichend zu streichen, da nicht

100 ATSV, AKUT, CRF, DVBTO, GPS, GST, GRTV, KAGFL, OCARE, STVV, SVWM, FFVFF, KVSGTS, LVSPA, SHTSCH, SP, SPANE, SPSCHF, STS, TSBB, TSCHE, TSCHO, TVKFR, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKU, TVKLU, TSVNW, TSVOW, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVW, TVSU, VAQZ 101 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, GRTV, KAGFL, KGLTV, KVSGTS, LVSPA, OCARE, SHTSCH, SJT, SPANE, SPSCHF, STVT, STS SVSB, TSCHE, TSCHO, TSCHRT, TSBB, TSVNW, TSVOW, TVBSBJ, TVFRU, TVFRA, TVKFR, TVGRU, TVHOU, TVKLU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVSU, TVSW, TVUR, TVW, VAQZ, VFAFI