Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
GST und TVKFR beantragen einen Zusatz, dass Halsbänder nicht würgen und Geschirre nicht einschneiden dürfen.
Verschiedene Stellungnahmen (103) beantragen, die dauernde Boxen- und Zwingerhaltung zu verbieten, u. a. weil diese Haltungsformen den Sozialkontakt stark einschränken. IGHGH lehnt den Antrag ab, weil dauernde Zwingerhaltung Sozialkontakt nicht ausschliesse. IGFH und TVKFR wollen die Maximalaufenthaltsdauer im Zwinger oder in Räumen auf 6 Stunden begrenzen.
Für KTFR, NE und TVKFR ist in Absatz 2 die Ausnahme für Herdenschutzhunde unsinnig.
Nach GE, INTPHA, JU, KTJU und NE widerspricht verformbares Material den Hygieneanforderungen der Versuchshundehaltung. DVBTO schlägt daher „weiches und thermoisolierendes“ statt „verformbares und wärmedämmendes“ Liegematerial vor, SKG will die Formulierung „zweckmässige wärmedämmende Unterlage“. GREPAC und TVKFR fordern weiches und geeignetes Liegematerial für Tierheimhunde. INTPHA beantragt Ausnahmen für perforierte Böden in Versuchshundehaltungen.
GREPAC, GST, SVDPA und SVWM beantragen in Absatz 5 die Streichung der Liegeflächen, weil sich ängstliche Hunde darunter verstecken und dadurch ihre Überwachung erschwert wird. Die Formulierung in Absatz 6 reiche, Hunde hätten keinen Zwang sich zu verstecken. GR, TG, TI, VSKTSO uns ZH fordern Sichtblenden auch für gegenüberliegende Boxen. GREPAC will dies dem Ermessen der Tierheime überlassen.
Art. 68 Ausbildung von Jagdhunden
SO und FiSO begrüssen die Bewilligungspflicht explizit, währen viele andere (104) die Baujagd mit Hunden verbieten wollen. TVKFR findet es in der heutigen Zeit absurd, Tiere so zu trainieren, dass sie andere Tiere verletzen. JAGSUI argumentiert, die Baujagd sei unverzichtbar und die effizienteste Jagdmethode zur Bestandesregulierung der Fuchs- und Dachspopulation. AG will den Artikel in der Tierschutzverordnung streichen und im Jagdrecht regeln.
Art. 69 Umgang mit Hunden
FIBL, KVSGTS, SP, STS sowie über 35 weitere Tierschutzorganisationen, SVDPA und TVKFR begrüssen die Bestimmungen. DVBTO und GWS bemängeln, dass der Umgang mit Hunden überreglementiert sei. KTBE will Trainer, Methoden und Hilfsmittel regeln.
SKG beantragt, den Absatz 1 ersatzlos zu streichen. Die Tierschutzgesetzgebung darf nicht der polizeilichen Gefahrenabwehr dienen, die Gefährdung an sich stelle bereits einen Verstoss dar. DVBTO, FFVFF, INWPT, KTBE, VFAFI, VPSFT und TSCHBD machen Korrekturanmerkungen. VFVH findet Tiere als Begriff zu unbestimmt.
DVBTO, GWS, INWPT STVT und TVKFR wollen die Hundehalterhaftpflichtversicherung einführen, organisiert durch das BVET.
IGHGH, IGHSWK und KAHW sowie (1981 BürgerInnen) fordern die Streichung des Verbots von Stockschlägen. Es entspreche dem natürlichen Verhalten des Hundes, sich im Körperkontakt mit anderen zu messen und sei zur Prüfung der Nervenstärke nötig. Es sollen entweder nur Stockschläge zur Erzielung von Ängstlichkeit und Unwohlsein verboten werden oder der Einsatz von sogenannten Softstöcken soll diensthundehaltenden Behörden zur Überprüfung der Diensttauglichkeit sowie der Teilnahme an internationalen Wettkämpfen, bzw. zwecks Überprüfung der Belastbarkeit im Triebbereich sowie des Beuteverhaltens erlaubt sein (KAHW).
105) fordern ein Verbot, Hunde auf Aggression und Beissen Die Tierschutzorganisationen und andere (
abzurichten. Die Ausbildung zum Schutzdienst soll nur für den Einsatz bei Polizei, Grenzschutz, Militär oder staatlich anerkannte Sicherheitsfirmen erlaubt sein. SHOCL ergänzt, dass die Belastbarkeitsüberprüfung in friedlichen Situationen zu erfolgen habe. Nach DVBTO müssen Hunde, die eine Schutzdienstausbildung angefangen haben, lebenslänglich gekennzeichnet und in einer Identifikationsdatei vermerkt sein. GWS will, dass Schutzdiensthelfer über eine vom BVET anerkannte Ausbildung verfügen müssen. TVKFR will als Schutzhunde ausgebildete Hunde nur mit einer Bewilligung weiterplatziert haben.
Die SKG begrüsst, dass auf ein Verbot beim Schutzdienst verzichtet wurde. Laut KAHW würde ein Verbot der Schutzhundeausbildung im privaten Bereich die Zukunft des Schutzhundewesens in Frage stellen. IGHGH und IGLHU lehnen den STS-Antrag als unverhältnismässig und diskriminierend ab.
103 BIOSUI, DVBDL, FIBL, GST, KVSGTS, SHOCL, SP, STS, SVDPA, TSBB, TVSU 104 FFVFF, FIBL, GST, LSCV, SP, STS und über 35 weitere Tierschutzorganisationen, SVDPA, TSBB, TVSU, VFAFI, VPSFT 105 DVBTO, FIBL, GWS, IGFH, KVSGTS, SP, SVDPA, TVKFR, TVSU