Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
Art. 75 Haltung
Die Bestimmungen werden von STS und über 35 weitere Tierschutzorganisationen111, TG, VFAFI und VSKTSO als Verbesserung für Tiere und zur Vollzugserleichterung begrüsst.
KTBE will Absatz 2 mit "...zur Gewährleistung einer tiergerechten Haltung" ergänzen. UNETHF will den Absatz streichen, resp. in Kapitel 1 abhandeln, da für alle Tiere zutreffend.
Art. 76 Soziale Kontakte
Die Bestimmungen werden von STS und über 35 weitere Tierschutzorganisationen, TG, VFAFI und VSKTSO als Verbesserung für alle Tiere begrüsst.
Nach SKG ist der tägliche Umgang mit anderen Hunden für gut sozialisierte Hunde nicht nötig.
UNETHF will Einzelhaltung für Heimtiere zulassen, wenn der Kontakt zum Menschen ihr Bedürfnis nach sozialer Stimulation befriedigen vermag. DVBTO, TVKFR und STVT beantragen die Streichung des Artikels.
Art. 77 Begriff
DVBTO und TVKFR wollen die Formulierung mit "konfiszierte/beschlagnahmte Tiere" und „Findeltiere“ ergänzen.
Art. 78 Meldepflicht für Tierheime und für gewerbsmässige Zuchten von Heimtieren
GE, NE, IGFH, KTFR und SKG fordern die Definition von „Gewerbsmässigkeit“, da dies wichtig für Kontrollen und Ausbildung sei. IGPH will die Meldepflicht in Bewilligungspflicht umwandeln und auf Hobbyzuchten ausweiten. BS will Züchter der Handelsbewilligung unterstellen und in diesem Artikel streichen.
GLPZH fordert die Meldepflicht für Tierheime, wenn sie Hunde bestimmter Rassen weitervermitteln.
4.5 5. Kapitel: Wildtiere
Die Kantone BL, BS, SZ und ZH verlangen eine nochmalige Überprüfung des Anhanges 2 unter Beizug von Fachleuten aus dem Wildtierbereich, da die vorgesehenen Änderungen namentlich für bestehende Zoos von existenzieller Bedeutung seien. Der Entwurf enthalte für zahlreiche Wildtiere wesentliche Erhöhungen der Mindestanforderungen. Gründe für diese teilweise prohibitiven Erhöhungen würden nicht angeführt. Zudem fänden sich noch verschiedene tiergartenbiologische Ungereimtheiten, die zu beheben seien. Anhang 2 sei entsprechend der aktuell gültigen Gesetzgebung beizubehalten und sollte vor dem Erlass nochmals mit Fachleuten betreffend der Angemessenheit im tiergartenbiologischen Sinn (Ungereimtheiten, Taxonomie, Gruppierung, Normen usw.) überarbeitet werden. Den gleichen Antrag stellen die Zoologischen Gärten und Tierparks.
Die gleiche Forderung wird von zahlreichen Organisationen und Privatpersonen gestellt, da viele neuen Forderungen der wissenschaftlichen Grundlage entbehren würden. Die Forderung wird allgemein vorgebracht von Th. Althaus, IACVG und RESAL, aber auch mit gruppenspezifischer Begründung in
112), in 3 Stellungnahmen aus Falknerkreisen (Ch. 40 Stellungnahmen von Vogelhalterorganisationen (
Küpfer, JAGSUI, SFAV) und 12 Stellungnahmen von Reptilienhalter- und Amphibienhalterorganisationen (113). Sie begründen, wieso die neuen Mindestmasse nicht zielführend sind, resp. die private Haltung der zum Teil seit Jahrhunderten in Gefangenschaft gepflegten Tiere verunmöglichen würde.
Auch die zoologischen Gärten und Institutionen (114) lehnen Anhang 2 ab.
111 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, GRTV, KAGFL, KGLTV, KVSGTS, LVSPA, OCARE, SHTSCH, SJT, SPANE, SPSCHF, STVT, SVSB, TSCHE, TSCHO, TSCHRT, TSBB, TSVNW, TSVOW, TVBSBJ, TVFRU, TVFRA, TVGRU, TVKFR, TVHOU, TVKLU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVSU, TVSW, TVUR, TVW, VAQZ 112 EVSSL, EXOTIS (140 MITGLIEDER), EXSAT, KANZ, KTZVK, KTZVL, KTZVM, KTZVN, KTZVS, KVVZA, KVVZA, H&M.Mottet, NKTFH, OGBI, ORBSU, ORCHU, OVBEL, OVGUR, OVSUM, OVZAEU, PARUS, SVSO, SZVAW, SZVVB, SZVVE, SZVVK, SZVVR, SZVVT, SZVVU, VBOK, VLVLT, VLVVFG, VOGKZ, VVLSA, VVLSB, VVZAT, VZVFM, R.Wenger, ZVGN 113 ARCAT, DGHT, IBMMU, IGTFAG, PRTOR, SDS, SIGS, A. Stehlin, TPDB, UNLCIG, UNLPHT, UNZHPI 114 IACVG, PAPIL, RESAL, SVWZH, NTPG, TPDB, WAZA, ZOOBS, ZOOCH, ZOOZH