Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
BIOSUI, BKMV, DVBDL, JAGSUI, SKMV und UR wollen die Ausbildungspflicht auf Hunde mit Aggressionspotenzial beschränken. IGFH, INTPHA, JAGSUI und TVL fordern Kursdispens bei Nachweis von Hundeerfahrung und für professionelle Hundehalter sowie für Personengruppen, die aufgrund ihrer Berufserfahrung die Anforderungen bereits erfüllen. Einige Kantone und viele Organisationen (108) fordern eine Ausnahmeregelung für Landwirte, Schafhalter, Tierpfleger und Jäger. Nach GR soll das BVET nach Anhören oder auf Antrag der Kantone Ausnahmen vorsehen können.
Nach AGGH, GE, KTFR, KTVD und NE ist der Kurs innerhalb des 1. Monats nach Erwerb und bis zum Erlangen des Appells zu absolvieren. GLBV und SAB wollen die Dauer auf je 1 Tag beschränken. Viele Stellungnahmen beantragen (neu), dass Halter von Welpen mit diesen bis zum Alter von 16 oder 20 Wochen Welpenspielstunden besuchen müssen (109). GLPZH ist wegen Qualitätsmängel der Gruppenleiter gegen obligatorische Welpenspielstunden. STVV will die Anforderungen an Welpenspielplätze definieren.
TG verlangt in Absatz 3 die Gemeinden zu verpflichten und nach AGGH sollte nebst Kursbesuch auch eine Verhaltenstherapie angeordnet werden können.
Sehr viele Stellungnahmen (110) fordern, dass Kurse nach Absatz 4 vom BVET offiziell anerkannt werden müssen. Ziele und Prüfungsverfahren seien festzulegen. STVV fordert die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen (nach Absatz 1). AR, AGGH, BL, GR, KTBL, SH und VSKTSO fordern die Anerkennung der Kurse durch die Kantone. Die Liste anerkannter Kurse und Prüfungen sollte durch das BVET veröffentlicht werden (DVBTO, GWS, SP, STVV, VSKT).
AR TG, VSKTSO und ZH wollen festhalten, dass die Überprüfung beim Einzug der Hundesteuer erfolgt.
AGGH, IGFH, SKG, STVV und ZH fordern die Etablierung eines Qualitätskontrollsystems zur Kursanerkennung für Hundeausbildner, Hundesitter, Schutzdienstausbildner und Therapiehunde, sowie Hunde für Kindergärten und Schulen. Das Bundesamt sollte Lerninhalte und Anforderungen an die Ausbildner präzisieren. Die Kursanerkennung und Prüfung sei zentral. FRDC fordert, dass Schutzhundeausbildner (Sporthunde, die beissen müssen) eine streng definierte Ausbildung absolvieren müssen und kontrolliert werden.
4.4 4. Kapitel: Heimtiere, Tierheime und gewerbsmässige Zucht von Heimtieren
Die Bestimmungen des Kapitels, besonders das Verbot der Einzelhaltung, das Prinzip der Funktionsbereiche und die Mindestanforderungen für nicht-bewilligungspflichtige Arten, werden von AR, FR,
GE, JU, VSKTSO, SH, TG, TI, VSKT und ZH begrüsst.
Nach GWS, DVBTO, R. Schär, SP, STVV und UNBVM ist das Kapitel zu knapp geraten. Die Katzen wurden fast vollständig vergessen und sollten nach TVKFR und UNBVM in einem eigenen Kapitel aufgenommen werden.
AG, GR, SH, TI und VSKT schlagen vor, die Fristen für die Anpassung von Gehegen von als Heimtiere gehaltenen Wildtiere auf max. 5 Jahre zu setzen. Fristen von 10 Jahren seien für Anpassungen bei Heimtieren wie Meerschweinchen oder Vögel viel zu lang.
Art. 74 Begriff
VFVH und DVBTO fordern die Klärung der Definitionen für Haus- Heim- und Wildtiere. Auch Wildtiere werden aus Interesse am Tier gehalten. TVKFR schlägt eine Ausschlussdefinition für Heimtiere vor: Weder zur Kategorie Haus-, Wild- oder Versuchstier gehörend, noch zur Nahrungsmittelproduktion oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten. ARCAT, DGHT, DVBDL, IGTFAG und SDS fragen sich, ob es ein Heimtierkapitel brauche.
KTFR bemängelt die Übersetzung.
108 AGORA, BVAG, BSZV, CNAV, CAGRJB, CVAGR, FiLU, FiSO, GLBV, INWPT, KBUR, KOLAS, OW, SBV, SSZV, SZ, UNETHF, UR, ZHBV, VS 109 DVBTO, FFVFF, GWS, SKG, SP, STS und über weitere 35 Tierschutzorganisationen, SVDPA, TVSU, VSKT, TSBB, VFAFI, VPSFT 110 AR FFVFF, FRC, GST, IGFH, JU, KTJU, KTLU, LU, NW, OW, SH, SKG, SP, über 35 Tierschutzorganisationen, VFAFI, VPSFT, TSBB, TG, TVL, UR, VSKTSO