Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
Art. 80 Fütterungsverbot
ZH beantragt, das unkontrollierte Füttern von Wildtieren, mindestens aber von Füchsen, Dachsen und Waschbären, grundsätzlich zu verbieten.
M. Fischbacher beantragt, in öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen den Besucherinnen und Besuchern auch den unkontrollierte Kontakt zu den Wildtieren zu verbieten
Art. 81 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren
SVWZH will die Verwendung von Substanzen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung auf Personen mit einer entsprechenden Ausbildung oder Fachkenntnis (muss noch definiert werden) beschränken.
KTLU, LU, NW, OW, STVT, TVL, UNZHNT und VSFZ lehnen die unkontrollierte Verwendung von betäubenden Substanzen durch Laien ab und verweisen auf die Tierarzneimittelverordnung (TAMV). Der
2. und 3. Satz in Absatz 1 soll gestrichen, aber die Verwendung von sedierenden Substanzen ausgeweitet werden.
AG, BL, AJFSG, FiBE, FiLU, FiSO, FR, KTFR, SFiV, SVFA, TI, ZGKFV und ZH beantragen, Absatz 1 zu ergänzen mit „Betäubende Substanzen, dürfen bei nicht unmittelbar zum Verzehr vorgesehenen Fischen, sowie für die Markierung oder anderweitige Kennzeichnung von Fischen und für die Bestimmung der Zusammensetzung von Fischgemeinschaften in Fliessgewässern (...zu wissenschaftlichen Zwecken...) eingesetzt werden.“
STS und 36 weitere Organisationen (114) begrüssen, dass Absatz 1 es Zierfischhaltern weiterhin erlaubt, z.B. mit Nelkenöl (118) zu töten.
GE und KTFR wollen in Absatz 2 „Schreckreaktion“ durch „Fluchtverhalten“ (comportement de fuite) ersetzen.
4.5.2 2. Abschnitt: Bewilligung von Wildtierhaltungen
Art. 82 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen
BL, FR, FTAP, KTBL, LDT und TI weisen bei der Bewilligungspflicht für Fischzuchtanlagen auf die Koordination mit Tierseuchen- und Fischereigesetz hin. Verschiedentlich wird der falsche Verweis in Absatz 4 auf Anhang 2 Tabelle 21 korrigiert (119).
Insgesamt 41 Tierschutzorganisationen (120) wollen Absatz 2 Buchstabe c (Zucht für Jagd und Fischerei) streichen und bezeichnen die Zucht von Wildtieren für die Jagd oder die Fischerei sowohl „unwürdig“ wie „Tierschutzethik-widrig“. Sie lehnen auch die Ausnahme von der Gewerbsmässigkeit von Hälterungsbecken ab. Letzteres unterstützen auch JAGSUI, NTPG und ZOOCH.
Die Tierschutzorganisationen beantragen (neu) Absatz 5: „In fahrenden Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen ist das Halten und Vorführen von Wildtieren gemäss Anhang 7 verboten.“
FiBE, KFiVGR, SVFA und SFiV beantragen, die Aufzucht und Hälterung von Fischen in öffentlichen Anlagen, welche lediglich für die Besatzwirtschaft dienen, nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltung zu deklarieren.
KTBE will in Absatz 2 Buchstabe b die gewerbsmässige Haltung für Freizeitaktivitäten explizit aufgeführt sehen. IACVG, RESAL, SSPT und UNZPH beantragen „Betriebe, in denen Tierversuche durchgeführt werden“ unter Buchstabe d aufzuführen, um die Haltung von Wildtieren zu Forschungszwecken zu ermöglichen.
Nach GST und SVWZH sollte die Haltung aller Affen gemäss Anhang 2 Tabelle 21 bewilligungspflichtig sein.
GLPZH will die Haltung von Rehen in Gehegen im Gegensatz zu Hirschen grundsätzlich verbieten und M. Fischbach fordert generell, dass ohne legitimierte Begründung keine Wildtiere in Gefangenschaft gehalten werden dürften.
118 ist nicht dem Heilmittelgesetz unterstellt 119 VSKTSO, AG, BL, BS, FTAP KTLU, LU, NW, OW, SZ, STVT TG, TI, UNETHF, ZOOCH sowie 41 Tierschutzorganisationen 120 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, FFVFF, GPS, GRTV, GWS, KVSGTS, LVSPA, LSCV, OCARE, PNSBNS, SHTSCH, SP, SPANE, SPSCHF, STS , STVV, SVSB TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TSVNW, TSVOW, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKFR, TVKLU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU , TVSU, TVW, VAQZ, VFAFI (46 Bürger), VPSFT