Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
Art. 83 Beizug von Fachpersonen
STS und 35 weitere Organisationen (121
) betonen die Wichtigkeit der neuen Bestimmung.
GST und UNZHNT und M. Fischbacher beantragen die Streichung der Ausnahme für befristete Tierschauen. Cenpat, CVAM und SGV vermissen eine verbindliche Regelung für die Ausnahmen der temporären Ausstellung. Der allgemeine Begriff “Fachperson” soll nach M. Fischbacher durch
“Zoologin oder Zoologe” ersetzt werden.
Art. 84 Private Wildtierhaltung
Es werden viele Ergänzungsvorschläge gemacht. Für BS, GST, SVWZH und SZ ist es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Boa constrictor im Gegensatz zu anderen Riesenschlangen, die erwachsen mehr als drei Meter lang werden, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sein soll. Auch die Erläuterungen enthalten dazu keine Begründung.
KTVD und VD wünschen eine Erweiterung der Liste haltebewilligungspflichtiger Wildtiere oder zumindest allgemein Vorgaben für die Haltung nicht aufgeführter Tierarten. Viele Organisationen (122) beantragen, Insektivoren, einheimische Amphibien und Reptilien, Schildkröten allgemein und Delphine der Bewilligungspflicht zu unterstellen sowie die Giftschlangen in Artikel 85 unter besonders schwierig zu haltende Tiere aufzuführen. Dagegen beantragen SIGS, TG, VSKTSO, VSKT, ZH und Th. Althaus die Bewilligungspflicht nur auf die Sporenschildkröte auszudehnen, da eine Haltebewilligungspflicht für sämtliche Schildkröten, wegen der grossen Zahl von Schildkrötenhaltern in der Praxis wohl kaum umsetzbar wäre.
GE und KTFR beantragen die Bewilligungspflicht für Vogelspinnen. UNETHF beantragt in Buchstabe e die in Artikel 85 aufgeführten Tierarten ebenfalls in Artikel 84 aufzuführen. ARCAT, DGHT, IGTFAG NTPG, SDS, ZOOBS, ZOOCH und ZOOZH schlagen eine Änderungen der Artikel 84 und 85 vor, um diese der als Gegenvorschlag eingereichten überarbeiteten Fassung von Tabellen 25 und 26 in Anhang 2 anzupassen.
SDAT und VSFZ beantragen Bst d zu streichen. Zusammen mit der Bewilligungspflicht müssten auch die Haltungsbedingungen aufgeführt werden. Sie reichen einen Vorschlag für „Richtlinien zur Haltung von Zierfischen" ein. Zudem folgern sie, dass die Haltung von z. B. amerikanischen und australischen Krebsen möglich sei, weil Zehnfusskrebse nicht der Bewilligungspflicht unterstellt werden, obwohl die Fischereigesetzgebung die Haltung verbiete. TVKFR beantragt die Ergänzung: „Wildtiere, die mit der Tierschutzgesetzgebung unterliegenden Tieren gefüttert werden müssen, dürfen nur von Fachleuten gehalten werden.“
UNETHF und KARCH fordern, einen Hinweis einzufügen, dass für das Halten von Wildtieren eine Ausnahmebewilligung der kantonalen Naturschutzfachstelle nach Artikel 20 NHV notwendig ist.
Art. 85 Besonders schwierig zu haltende Wildtiere
UNETHF erscheint die Aufzählung dieser Tierarten sehr zufallsbedingt. Cenpat, CVAM, SGV und SO fordern Mindestanforderungen zur Erleichterung der Vollzugsarbeit. Diese fehlen in den Anhängen.
BS schlägt für Buchstaben e die Formulierung „Haie, die in der Natur länger als 1 m werden" vor. GST und STS wollen Buchstaben c mit Giftschlangen ergänzen (s. Art. 84 c). FFVFF, OCARE, TSCHBD, VFAFI, VFAFI (44 Bürger) und VPSFT wollen kein abschliessende Auflistung, während die Zootierhalter (123) weitere Anpassungen vorschlagen.
GST beantragt, auf die CITES Liste bedrohter Tierarten abzustützen. Tierarten aus dieser Liste dürfen nur zum Zwecke der Arterhaltung unter wissenschaftlicher Leitung aus ihrem natürlichen Lebensraum genommen werden.
Th. Althaus anerkennt die ehrenhafte Intention des Artikels, stellt aber die Verfügbarkeit von Fachleuten zur Erstellung der notwendigen Gutachten in Frage. Er befürchtet eine „bemühende Situationen, wenn quasi Experten den Behörden nachweisen müssen, dass sie etwas von der Wildtierhaltung verstehen“ und fordert die Etablierung einer Fachkommission.
121 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, FFVFF, GRTV, GWS, KVSGTS, LVSPA, OCARE, SHTSCH, SPANE, SPSCHF, STVV, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TSVNW, TSVOW, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKFR, TVKLU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU , TVW, VAQZ, VFAFI, VFAFI (44 Bürger), VPSFT 122 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, FFVFF, GRTV, GPS, GWS, KVSGTS, LVSPA, OCARE, SHTSCH, SP, SPANE, SPSCHF, STS, STVV, SVSB, SVDPA, SVSB, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TSVNW, TSVOW, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKFR, TVKLU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU , TVSU, TVW, VAQZ, VFAFI, VFAFI (44Bürger), VPSFT 123 ARCAT, DGHT,IGTFAG, SDAT, SDS, ZOOCH, NTPG, ZOOBS, ZOOCH, ZOOZH