Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

Art. 86 Bewilligungsvoraussetzungen

KNIE, NTPG, STAZH, TPDB, ZOOBS, ZOOCH und ZOOZH beantragen, Buchstaben c mit „übermässiger Lärm“ zu ergänzen um Konsistenz mit Artikel 10 zu erreichen. SIGS sieht die Gefahr, dass jede kantonale Vollzugsstelle eine andere Praxis anwendet, so dass Rechtsunsicherheit entsteht und fordert, den Ausdruck "kleine private Haltung" klar zu umschreiben.

ARCAT, DGHT und IGTFAG stellen mit SDS fest, dass eine Ausbildung als Biologe oder Tierarzt nicht zwingend die Sachkenntnis in Bezug auf Reptilien und Amphibien gewährleistet und fordern in Buchstabe f die Formulierung „...anerkannten Fachperson … Diese muss eine Ausbildung gemäss Artikel 17 und 18 ausweisen.“

KARCH und UNETH wollen in Buchstabe h festhalten, dass bei nach NHV und NHG geschützten Wildtieren eine Ausnahmebewilligung der kantonalen Naturschutzfachstelle notwendig ist.

UNZHNT fordert (neu) Buchstabe h „... die Personen gemäss Artikel 83 bekannt sind.“

FFVFF, OCARE, TSCHBD, VFAFI, VFAFI (44 Bürger) und VPSFT wollen die Unabhängigkeit des Gutachters festgehalten haben.

Art. 87 Bewilligung

Es werden sehr viele verschiedene Korrekturvorschläge zur Präzisierung oder besseren Verständlichkeit des Artikels eingebracht.

Um die Transparenz im Bewilligungsverfahren zu erhöhen wünscht BE in Absatz 4 die Ergänzung,

dass die kantonale Behörde auch Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit verfügen kann. KTLU, LU, NW, OW, SZ und STVT schlagen vor, in Absatz 7 zu präzisieren, dass in der Bewilligung nur strengere und nicht weniger strengere Bedingungen und Auflagen als in den Mindestanforderungen vorgesehen werden können. GL beantragt, die Bewilligungsdauer für private Halter auf maximal 10 Jahre anzusetzen, andere (124) schlagen 4 Jahre vor. FFVFF, OCARE, TSCHBD, VFAFI und VPSFT beantragen, auch für besonders schwierig zu haltenden Tiere die Bewilligung auf maximal 2 Jahre zu befristen.

STS und 38 weitere Organisationen (125) beantragen die Streichung von Absatz 5 Buchstabe a (Ausnahmeregelung für Zirkusse) und Absatz 7 (Abweichende Bestimmungen), da die pauschale Formulierung alles offen lässt. Der Streichung von Absatz 7 stimmen 41 weitere Stellungnehmende zu (126).

VSFZ will den ganzen Artikel 87 streichen.

Dagegen beantragen KNIE, NTPG, STAZH, SVWZH, TPDB, ZOOBS und ZOOZH Absatz 5 unverändert aus der gültigen Tierschutzverordnung zu übernehmen.

Th. Althaus macht darauf aufmerksam., dass nicht klar ist, worauf sich Absatz 7 bezieht. M. Fischbach beantragt ebenfalls die Streichung von Absatz 7 und will in Absatz 4 Buchstabe b auch die zoologische Betreuung aufgeführt sehen. Ch. Küpfer beantragt, dass die Beizjagd der Arbeit von Tieren in Zirkussen gleichgestellt werden soll und analog die Falknerei als Ausnahmegrund aufzuführen sei.

Art. 88 Bewilligungsverfahren

VSKTSO, TG, TI und ZH wollen als zweiten Satz einfügen: „Der Kanton, der die Bewilligung erteilt, informiert alle involvierten Kantone über die Bewilligung und den Tourneeplan.“

BE lehnt die Verpflichtung ab, die Formularvorlagen des BVET zu verwenden.

Art. 89 Kontrollen

GL und KTBE lehnen das Kontrollintervall „mindestens alle zwei Jahr“ ab und wollen lediglich eine regelmässige und risikobasierte Kontrolle vorschreiben. FFVFF, beantragen die Formulierung

„...mindestens einmal jährlich, spätestens jedoch nach zwei Jahren.“

VSFZ beantragt Streichung des Artikels.

124 KTBE, KNIE, NTPG, STAZH, TPDB, SVWZH, ZOOBS, ZOOCH und ZOOZH 125 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, FFVFF, GPS, GRTV, GWS, KVSGTS, LVSPA, OCARE, SHTSCH, SP, SPANE, SPSCHF, STVV, SVDPA, TSBB, TSCHE, TSCHBD, TSCHO, TSVNW, TSVOW, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKFR, TVKLU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU , TVSU, TVW, VAQZ, VFAF, VPSFT 126 ARCAT, DGHT, EVSSL, IGTFAG, KANZ, KTZVK, KTZVL, KTZVM, KTZVN, KTZVS, KVVZA, LVARA, NKTFH, OGBI, ORBSU, ORCHU, OVBEL, OVGUR, OVSUM, OVZAEU, PARUS, R.Wenger, SDS, SGKZ, SVSO, SZVAW, SZVVB, SZVVE, SZVVK, SZVVR, SZVVT, SZVVU, VBOK, VLVLT, VLVVFG, VOGKZ, VVLSA, VVLSB, VVZAT, VZVFM, ZVGN