Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

Art. 90 Tierbestandeskontrolle

FiLU, SZ und ZGKFV stellen fest, dass die vorgesehenen Tierbestandeskontrollen für Fischzuchten nicht praktikabel sind. ZG schlägt vor, die Tierbestandeskontrolle bei bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen inhaltlich mit derjenigen für bewilligte Tierhandlungen (Art. 109) sowie der in der Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) geregelten Bestandeskontrolle für Fische (Art. 276 TSV) zu harmonisieren.

4.5.3 3. Abschnitt: Fische und Zehnfusskrebse (Decapoda)

Art. 91 Haltung

SSFVNW und BEKFV beantragen die Streichung des Artikels.

FiLU stellt fest, dass der Begriff „Gehege" für die Haltung von Fischen und Krebsen sachlich falsch sei.

AG , AJFSG, FiBE, FR, FiSO, SVFA und ZGKFV stellen fest, dass Transportbehälter in Artikel 5 ausgeschlossen, aber in Artikel 91 mit behandelt werden. Dieser Widerspruch sollte beseitigt und mit dem Vorschlag für Artikel 8 bereinigt werden. FTAP, KFiVGR, LDT und ZH weisen zudem darauf hin, dass die Überprüfung der wasserchemischen Parameter für Personen, die lebende Fische mitführen, unmöglich ist. EAWAG stellt fest, dass gewisse minimale Anforderungen an die Wasserqualität zum Schutz der Fische sinnvoll sind, hier aber überreguliert und zu detailliert sind. UNIBEIT will Details in Richtlinie oder Amtsverordnung regeln. FRC begrüsst die Regelung der Wasserqualität für Fischzuchten durch Mindestanforderungen.

SVDPA will das Mitführen von lebenden Angelfischen in Transportbehältern verbieten.

STS und 36 weitere Organisation (127, ) beantragen, das Hältern von Speisefischen und Zehnfusskrebsen zu verbieten und nur in begründeten Ausnahmefällen zu gestatten für Fische, die vor dem Verzehr gewässert werden müssen. OCARE, VFAFI und VPSFT (46 Bürger) beantragen zudem, dass alle Gehege, in denen Fische gehalten oder vorübergehend eingesetzt werden, den Fischen erlauben müssen, sich den Ansprüchen ihrer Art entsprechend zu verhalten. Insbesondere gilt dies für die Besatzdichte sowie die Strukturierung in Bezug auf Schatten, Sozialverhalten und Rückzugsmöglichkeiten. Es gelten die Mindestanforderungen gemäss Anhang 2 Tabelle 27.

SDAT fordert eine klare Unterscheidung zwischen Speise- oder Angelfischen und Zierfischen und schlägt den Einbezug von „Richtlinien zur Haltung von Zierfischen."

Art. 92 Umgang

BEKFV, FiBE, SSFVNW und VSFZ beantragen die ersatzlose Streichung des Artikels.

SVDPA beantragt, in Absatz 3 ergänzend „..auch beim Handling“ anzufügen. STS und 36 weitere Organisationen (125) wollen für das Handling mindestens nasse Hände vorschreiben. Ausserdem sollen Lebendtransporte von Speisefischen auf das Unerlässliche beschränkt werden. Das Aussetzen von Fischen fürs Fischen wird als unnötige Quälerei bezeichnet, der Verkauf von lebenden Fischen soll nur noch zur Versorgung von Züchtern mit Jungfischen gestattet werden.

Art. 93 Fang

Viele Kantone und Fischereiorganisationen (128) beantragen die ersatzlose Streichung des Artikels. Zumindest sei Absatz 2 für die Berufsfischerei und Absatz 4 für Fliessgewässer nicht praktikabel und lade zu Missbrauch ein. Im Bericht über die Auswertung der Anhörung sei klarzustellen, dass die entsprechende Passage der Erläuterungen zur Interpretation von Absatz 2 als nicht zutreffend erklärt wird.

Nach BS wäre aus tierschützerischen Gründen ein explizites Hälterungsverbot für Speisefische und - krebse angebracht und Absatz 2 soll ergänzt werden mit „Zum Verzehr gefangene Fische und Zehnfusskrebse sind vor dem Lösen des Angelhakens unverzüglich zu töten.“ SDAT beantragt, neben den Zehnfusskrebsen auch die Fangschreckenkrebse zu erwähnen. Da auch ausländische Krebse gegessen werden können, müsste die Nennung der relevanten Arten in Betracht gezogen werden.

127 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, FFVFF, GPS, GRTV, GWS, KVSGTS, LVSPA, OCARE, SHTSCH, SP, SPANE, SPSCHF, STVV, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TSVNW, TSVOW, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKFR, TVKLU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU , TVSU, VAQZ, VFAFI, VPSFT 128 AG, AJFSG, BEKFV, BL, EAWAG FiBE, FiLU, FiSO, FR, FTAP, KFiVGR, KTBL, LDT, OW, SFiV, SSFVNW SVFA, SZ, VSFZ ZG, ZGKFV, ZH