Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
Für STS und 32 weitere Organisationen (129) ist der Artikel eine wichtige neue Bestimmung. Für sie ist es nicht haltbar, einen fangreifen Fisch zu fangen und in einem anderen Gewässer wieder auszusetzen und ihn somit doppelt zu belasten. Absatz 4 ist deshalb neu zu formulieren: „Besatzfische müssen einen wesentlichen Teil ihres Zuwachses im Gewässer erfahren, aus welchem sie gefischt werden können.“ FFVFF, OCARE, TSCHBD, VFAFI und VPSFT beantragen zusätzlich in Absatz 1 zu ergänzen, dass die Tiere nicht unnötig belastet werden dürfen. Die Verweildauer im Fanggerät ist so kurz als möglich zu halten. Ausserdem sind gefangene Fische und Zehnfusskrebse sind sofort nach der Entnahme aus dem Wasser zu betäuben und zu töten.
Art. 94 Ausbildung
SSFVNW, BEKFV und VSFZ beantragen, aus Artikel 79 ff. bis Artikel 90 sämtliche Hinweise auf Fische zu entfernen. SFiV und 12 weitere Stellungnehmer (130) fordern, sämtliche die Angel-Fischerei betreffenden Vorschriften aus der Tierschutzverordnung zu entfernen und die Artikel 91 bis 94 vor dem Hintergrund der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gemäss Fischereigesetzgebung grundlegend zu überarbeiten. Dabei sind die Zuständigkeit der Kantone für die Regelung der Fanggeräte und -methoden zu beachten und die Ausbildungspflicht für die Bereiche Zucht und Transport auf den gewerbsmässigen Umgang mit Tieren zu beschränken. Eine Überarbeitung verlangen auch BL und KTBL.
LU begrüsst die vorgesehenen Bestimmungen für Speisefische, lehnt die vielen neuen Detailbestimmungen für die Besatzfischzucht sowie für die See- und Flussfischerei jedoch ab.
ZOOCH und NTPG sehen einen Widerspruch zu Artikel 15.
Nach Ansicht einiger Kantone und der Fischereiorganisationen (131) ist die Ausbildungspflicht für die Berufsfischer bereits in der kürzlich revidierten Fischereiverordnung geregelt worden und kann daher hier ersatzlos gestrichen werden. Sie stellen auch fest, dass der Artikel auf Speise- und Besatzfische beschränkt ist, womit die Aquarienfische ausgenommen sind. Es ist abzuklären, wer die verlangte Ausbildung anbieten wird, da im Inland nichts vorhanden ist.
Für STS und 32 weitere Organisationen (132) sind Absatz 1 und 2 wichtige Bestimmungen.
VFAFI betont, dass die «kann»-Formulierungen in den entsprechenden Artikeln durch «muss»-
Vorschriften zu ersetzen sind. Die Besatzdichten sind tiefer anzusetzen als im Entwurf. Lebendverkauf von Fischen und Krebsen gehört verboten und die Verweildauer der Fische im Fanggerät muss begrenzt werden um den Tieren Angst und Stress zu ersparen. Zur Betäubung sollen einzig Kopfschlag und elektrischer Strom erlaubt werden. Jeder Fisch muss sofort getötet werden.
4.6 6. Kapitel: Züchten von Tieren
BS, ZH, NE, BIOSUI, FIBL begrüssen die Regelung des Gebiets. Nach UNBVM ist das ganze Kapitel gut gelungen. GSAM betont, zwischen gefährlichen und potenziell gefährlichen Hunden sei zu unterscheiden und darauf zu achten, dass Hund und Mensch zusammenpassen. DVBDL weist darauf hin, dass bei landwirtschaftlichen Nutztieren nicht nur die Höchst-, sondern auch die Lebensleistung zu berücksichtigen sei. Nach VFSZ ist das Kapitel Züchten ersatzlos zu streichen. Nach BEKFV und
SSFVNW sind Fische von Zuchtvorschriften ausnehmen, da diese in die Fischereigesetzgebung zu regeln seien.
Art. 95 Begriffe
STS und 39 weitere Tierschutzorganisationen (133), VFAFI und VPSFT begrüssen den Artikel.
SKG will das Vermehren ohne Zuchtziel nicht als Züchten bezeichnen. Die Definition von Artikel 98 sei vorzuziehen. JU und KTJU wollen Züchten und Zuchtziel definieren.
129 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, GPS, GRTV, GWS, KVSGTS, LVSPA, SHTSCH, SP, SPANE, SPSCHF, STVV, TSBB, TSCHE, TSCHO, TSVNW, TSVOW, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKFR, TVKLU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU , TVSU, TVW, VAQZ 130 AJFSG, BE, BEKFV, FiBE, FiSO, FiUR, KFiVGR, OW, SO, SVFA, ZG, ZGKFV 131 ZH, AG, AJFSG, BEKFV, FiBE, FiLU, FiSO, KFiVGR, OW, SBFV, SFiV, SSFVNW, SVFA, VSFZ und ZGKFV 132 AKUT, ATSV, CRF, FFVFF, GRTV, KVSGTS, LVSPA, OCARE, SHTSCH, SPANE, SPSCHF, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TSVNW, TSVOW, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKFR, TVKLU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU , TVW, VAQZ, VFAFI, VFAFI (46 Bürger), VPSFT 133 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, GWS, GRTV, KAGFL, KGLTV, KVSGTS, LVSPA,OCARE, SHTSCH, SJT, SPANE, SPSCHF, STVT, SVSB, TSCHE, TSCHO, TSCHRT, TSBB, TSVNW, TSVOW, TVBSBJ, TVKFR, TVFRU, TVFRA, TVGRU, TVHOU, TVKLU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVSU, TVSW, TVUR, TVW, VAQZ