Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

4.11 11. Kapitel: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung

Art. 195

DVBTO, GWS und UNBVM bezeichnen den Entwurf als eine Minimallösung, die nur als Kompromiss verstanden werden könne. Es sei bedenklich, dass Eingriffe wie Ferkelkastration und das Kupieren des Schwanzes bei Lämmern oder der Afterkrallen bei Welpen weiterhin erlaubt seien. Für TVKFR sind Eingriffe, die bis zu einem bestimmten Alter erlaubt sind, schwer vollziehbar. BL und KTBL verlangen, dass die zulässigen Methoden in einer BVET-Richtlinie näher zu umschreiben seien, wobei GST und SVWM alle hautperforierenden Eingriffe einbeziehen wollen. SVWM will die Vorschriften zur Delegation in der Tierschutzverordnung geregelt haben.

INWPT verlangt, Absatz 1 mit „im Einzelfall“ zu ergänzen. FFVFF, GST, GWS, SP, STVV, TVKFR, SVWM, VKMB sowie STS und weitere 41 Tierschutzorganisationen (166) fordern, das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern (Abs. 2 Bst. a) aus der Liste zu streichen. Auch KAGFL fände ein Verbot mit Ausnahmemöglichkeit für die Alpung besser, als Alternative könnten die Tierhalter jetzt anästhesieren. GL, TG. VSKTSO und ZH wollen Gummiring verbieten oder zumindest mit der Branche prüfen, ob die blutige Kastration nicht weniger belastend wäre.

FFVFF, GWS, KAGFL, KONFOR, SP, STVV, VSFT sowie die 42 Tierschutzorganisationen beantragen, die Ferkelkastration (Abs. 2 Bst. b) zu streichen. STVT und SVSM fordern, das Verbot sei in den Übergangsbestimmungen aufzuführen. SVDPA und VKMB wollen Buchstabe b ergänzen mit „bis 2009“. ZH verlangt, die Frist sei zwingend einzuhalten, die Verlängerungsoption nicht zu nutzen.

FFVFF, GWS, LU, NW OW, SP, STVT, STVV, SZ, TVL, UR, sowie die 42 Tierschutzorganisationen beantragen, auch das Absetzen der Afterkrallen an den Hinterläufen bei Hunden (Abs. 2 Bst. c) von der Liste zu streichen. SO will die Frist auf vier Tage senken. SKG fordert, das Entfernen der Afterkrallen an den Vorderläufen müsse bei Windhunden wegen der Verletzungsgefahr zugelassen werden.

SVDPA beantragt, das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel (Abs. 2 Bst. d) zu streichen.

DVBTO, GWS, STVV, SVDPA und TSCHBD fordern, das Kürzen von Zehen und Sporen bei männlichen Küken (Abs. 2 Bst. e) von der Liste zu streichen. TVKFR will den Eingriff generell verbieten. Dagegen begrüssen BELL und SGP die Auflistung dieses Eingriffs.

FFVFF, GST¸ GWS, STVV, SP und die 42 Tierschutzorganisationen fordern, in Absatz 2 Buchstabe f auch Primaten und Kaninchen sowie verstümmelnde Markierungstechniken wie Zehenamputation von der Liste auszunehmen. SVWM fordert, Ohrmarken aufzuführen. SO will die Ausnahme von Hunde und Katzen streichen. FiBE betont, dass Fischmarkierungen als Erfolgskontrolle von Besatzmassnahmen durchgeführt werden und deshalb nicht in der Tierschutzverordnung zu regeln seien. SDAT fordert eine eindeutige Formulierung für Buchstabe f.

TSCHBD will das Zähneabschleifen bei Ferkeln (Abs. 2 Bst. g) von der Liste streichen.

BGK, BSZV und SSZV unterstützen die vorgeschlagene Formulierung und begrüssen, dass die „fachkundige Person“ definiert wurde. Dies erlaube tiergerechte und auch ökonomisch tragbare Lösungen und sei wichtig für die Markierung der Neuweltkameliden. GST, LU, NW, STVT, SVSM, SVWM, SZ, TVL, UR und VKMB fordern, Absatz 3 sei „mit notwendigen Kenntnissen“ und „unter tierärztlicher Anleitung“ zu ergänzen.

GST und SVSM beantragen, in Artikel 16 Tierschutzgesetz sei zu ergänzen, dass Eingriffe an Tieren, ausgenommen solche nach Artikel 195 Tierschutzverordnung, nur von Personen vorgenommen werden dürfen, die über eine abgeschlossene und vom BVET anerkannte Ausbildung verfügen. Zudem dürfe der Eingriff nur auf Anordnung eines Tierarztes vorgenommen werden.

4.12 12. Kapitel: Verbotene Handlungen

LOS und UNBVM begrüssen die Zusammenführung der Artikel 196-202 in einem eigenen Kapitel.

166 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, GRTV, KGLTV, KVSGTS, LVSPA,OCARE, SHTSCH, SJT, SPANE, SPSCHF, STVT, SVDPA, SVSB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TSCHRT, TSBB, TSVNW, TSVOW, TVBSBJ, TVKFR, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKLU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVSU, TVSW, TVUR, TVW, VAQZ, VFAFI, VPSFT