Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 67Fedlex · Ergebnisbericht

Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

Art. 196 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten

UNIBEIT fordert, Absatz 2 Buchstabe a mit „Töten ohne vernünftigen Grund“ zu ergänzen. SP verlangt, auch das mutwillige und böswillige Töten oder das Erschlagen und Ertränken etc. müsse strafbar sein. FFVFF, GST, SP, SVWM sowie die Tierschutzorganisationen fordern, der Absatz sei mit dem „Missachten der Würde“ zu ergänzen. GST, LSCV, KTDTVK, SVWM sowie STS und 41 weitere Tierschutzorganisationen fordern, Absatz 2 Buchstabe d sei mit „verletzt“ zu ergänzen. SP, TSCHBD, VFAFI und VPSFT wollen in Absatz 2 Buchstabe e die Formulierung „oder es in Angst versetzt oder in seiner Würde verletzt“ aufnehmen, hinsichtlich Würdeverletzung im Sinne eingefärbter, gepuderter und parfümierter Ausstellungskatzen und -hunde sowie Pferde. GST, KARCH, KTDTVK, LSCV,

PNSBNS, SVWM, UNETHF und 42 Tierschutzorganisationen verlangen, Absatz 2 Buchstabe f dahingehend zu präzisieren, dass für bewilligte Auswilderungsprogramme und Rückführungen von Wildtieren Ausnahmen gelten sollten. UNZHNT findet Absatz 2 Buchstabe g unverständlich formuliert.

SP will in Absatz 2 Buchstabe h „... an sportlichen Anlässen“ ergänzen. ASRE, FGEE, CLS, PSMHC, SVBR, SVOV, SVPH, SVPK und SVPS fordern, Buchstabe h auf weitere Veranstaltungen wie Freizeitaktivitäten oder Ausstellungen auszudehnen und wie in der französischen Fassung härter zu formulieren. EKAH will auch Sportarten, bei denen dem Tier erhebliches Leid, Stress und Schmerzen zugefügt werden, verbieten.

167) begrüssen ausdrücklich Absatz GST, SVWM sowie STS und 41 weitere Tierschutzorganisationen (

2 Buchstaben i und j. SWIGEN unterstützt das Verbot sexueller Handlungen, sofern es deutlich von künstlichen Reproduktionsmethoden abgegrenzt wird. OTW beantragt, Buchstabe j zu streichen, da der Mensch für viele Tiere der einzige Sozialpartner ist, seien sexuelle Handlungen mit ihm als natürlich anzusehen. SP schlägt die Formulierung „Sexuelle Handlungen an und mit Tieren“ vor.

KAGFL und VFAFI wollen in Absatz 3 die kantonale Behörde ohne Kann-Formulierung verpflichten.

Art. 197 Verbotene Handlungen beim Rindvieh und bei Wasserbüffel

AGORA, CAGRBJ fordern die Einführung einer Ausnahme im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 der bestehenden Tierschutzverordnung (d.h. nach tierärztlichem Urteil oder aus medizinischen Gründen). NW, OW, SZ, TG und UR sowie BVAG, KBUR, LOBAG, SBV, SOBV, SRP und ZHBV verlangen in Buchstabe a eine Ausnahme für Einzelfälle, in denen Coupieren des Schwanzes nötig ist, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen. GR und GL wollen, dass nur der "übermässige" oder "vollständige" Wasserentzug (Bst. b) verboten sein soll, da Wasserentzug das Trockenstellen erleichtere.

SVDPA verlangt die Streichung von Buchstabe c und das generelle Verbot des Enthornens von Rindvieh. Auch DVBDL ist dieser Meinung und fordert, die Stallmasse entsprechend anzupassen. Hörner seien nicht nur Kopfschmuck, sondern wichtig für Sozial- und Pflegeverhalten. Buchstabe f wird von OTW begüsst.

SWBZV fordert, Buchstabe h zu streichen, da behornte Wasserbüffel Bodenschäden im steilen Gelände verursachten und in Weidehaltung mit Kühen Ranggleichheit bei Kämpfen gegeben sein müsse sowie das Gefahrenpotenzial im Umgang mit Büffelstieren vermindert werden müsse.

Art. 198 Verbotene Handlungen bei Schweinen

AGORA und CAGRBJ fordern eine Ausnahme im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 der bestehenden Tierschutzverordnung (d.h. nach tierärztlichem Urteil oder aus medizinischen Gründen). AI, NW, OW, SZ, UR sowie BVAG, KBUR, LOBAG, SBV, SOBV, ZHBV verlangen beim Kupierverbot (Bst. a) eine Ausnahme für Einzelfälle, in denen es nötig ist, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen. BFO, BL und KTBL fordern die Streichung von Buchstabe c, da sonst die Aufgabe der Freilandhaltung von Schweinen einzelner Betriebe befürchtet wird.

Art. 199 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen

SVDPA und TVKFR sprechen sich für ein Verbot des Schwanzkupierens von Schafen aus. ATSV,

DVBTO, FFVFF, GPS, GWS, STS, STVV, TSBB, TSCHBD, VFAFI und VPSFT unterstützen ein Verbot, fordern zumindest die Pflicht zur Schmerzausschaltung. KAGFL schliesst sich dem an, möchte aber Ausnahmen für gealpte Schafe zulassen.

GR, SVWM, TVKFR und VSKT verlangen ein Verbot des Enthornens von Zicklein. GST, KTFR und SO schlagen eine Ausnahme bei medizinischer Indikation vor. DVBDL fordert, die Stallmasse entsprechend anzupassen, und weist auf die Bedeutung des Horns für das Sozial- und Pflegeverhalten

167 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, GRTV, KGLTV, KVSGTS, LVSPA,OCARE, SHTSCH, SJT, SPANE, SPSCHF, STVT, SVDPA, SVSB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TSCHRT, TSBB, TSVNW, TSVOW, TVBSBJ, TVKFR, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKLU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVSU, TVSW, TVUR, TVW, VAQZ, VFAFI, VPSFT