Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 68Fedlex · Ergebnisbericht
Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
hin. SZZV hingegen spricht sich explizit gegen ein Verbot des Enthornens aus. Es bestehe eine erhebliche Verletzungsgefahr für Kinder, die Ziegen betreuen.
Art. 200 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel
(keine Bemerkungen)
Art. 201 Verbotene Handlungen bei Pferden
In vielen Stellungnahmen wird vorgeschlagen „Pferde“ mit „Pferdegattung“ sowie „Schwanzrübe“ mit „Schweifrübe“ zu ersetzen.
GST, SVPM, VetDA, VPFE, UNIBEIT und VPHWZ schlagen in Buchstabe b - d präzisere Formulierungen vor. Zu Verbieten sei das Erzeugen von unnatürlichen Hufstellungen denn das Verändern derselben tue der Schmied jedes mal im guten Sinne sowie zusätzlich das Anbringen von schmerzverursachenden Hilfsmitteln an den Gliedmassen.
Zahlreiche Fachorganisationen unterstützen (168) unterstützen das Verbot des Markierens mit Heiss- oder Kaltbrand (Abs. 201 Bst. f). Dank bevorstehendem Chipobligatorium sei der Hautbrand überflüssig, der Hufbrand hingegen sei bei fachgerechter Durchführung unbelastend und sollte nicht verboten werden. AI, AG, BVAG, CLS, FSERFM, SBV, SOBV und ZHBV beantragen, das Verbot zu streichen, da es zu einem Wettbewerbsnachteil für Nachzüchter führe und weil Brennen in der EU zulässig sei. Nach JU, KTJU und UNZHNT müsste auch der Import wichtiger Rassen verboten werden und drohe der Verlust eines einheimischen Gütezeichens. VetDA fordert, für die Armee sollte eine Ausnahme gemacht werden. Sie verfüge über Fachkompetenz und führe den Eingriff nie in der Öffentlichkeit aus. KAGFL hingegen insistiert, am Brennverbot sollte explizit festgehalten werden, es stelle keinen wirtschaftlichen Nachteil dar.
AG, CLS, FSERFM, SVPH und SVPK schlagen für Buchstabe g die Formulierung „Anbinden der Zunge“ statt „Fixieren der Zunge“ vor. UNBPK unterstützt das Verbot explizit, denn wissenschaftliche Studien konnten bisher keinen Nutzen des Zungenanbindens aufzeigen. Nach SVPM könnte eine veterinärmedizinische Indikation das Anbinden rechtfertigen, die Bestimmung gehöre allenfalls in Rennreglemente. UNIBEIT möchte explizit das "Bündeln der Zunge in Netzen ohne Verletzungsgefahr" zulassen.
Art. 202 Verbotene Handlungen bei Hunden
ARECR und VFVH begrüssen die Bestimmungen ausdrücklich. BS will beim Coupieren präzisieren, dass es sich um das "nicht krankheits- oder unfallbedingte" Coupieren handelt. AGGH fordert, dass Bellstopp oder Wasserpistole als Erziehungsmittel möglich bleiben müsse.
FFVFF, LSCV, SP, STS sowie 41 weitere Tierschutzorganisationen (169) beantragen, in Buchstabe c die Ausnahme für Bodenhunde zu streichen. AGGH fordert eine Ausnahme für die Verwendung lebender Tiere sei bei den Verhaltenstests und zu Therapiezwecken vorzusehen, vorausgesetzt, sie werden von kantonal anerkannten Fachpersonen durchgeführt und fügen den Tieren kein Leid zu.
BL, KTBL und ZH beantragen, das Importverbot aus der EDAV (170) für coupierte Hunde in Buchstabe d ebenfalls aufzuführen. FFVFF, SP und die Tierschutzorganisationen, beantragen, den Import von Hunden generell zu verbieten. IGPH beantragt, für den Import coupierter Hunde eine Bewilligungspflicht einzuführen, damit nur legal importierte Hunde an Ausstellungen teilnehmen dürfen.
Art. 203 Verbotene Handlungen bei Fischen und Zehnfusskrebsen (Decapoda)
SVFA und viele andere Fischereiverbände stellen fest, die Angelfischer seien die einzigen Sportler, die in die Pflicht genommen würden. AG, SZ, SVFA und KFiVBL beantragen, den Artikel ersatzlos zu streichen, die Fische seien bereits in der Fischereigesetzgebung geregelt. Nach VSFZ und SNPT ist die Streichung gerechtfertigt, weil Fische keinen Schmerz spürten und alle Begründungen falsch seien. Die Angler fügten den Fischen nicht mehr Leid zu als der Kormoran, der auch kein Widerhakenverbot kenne.
AJFSG, FiSO, SVFA, und ZGKFV unterstützen das Verbot des Wettfischens (Bst. a) unter der Voraussetzung, dass Vereins- und Freundschaftsfischen nicht als Wettfischen gelten. TG, TI, VSKTSO
168 ASRE, FGEE, GST, PSMHC, SVBR, SVOV, SVPM, SVPS, UNBPK, VPFE, VPHWZ, ZKV, ZKV 169 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, GRTV, KGLTV, KVSGTS, LVSPA,OCARE, SHTSCH, SJT, SPANE, SPSCHF, STVT, SVDPA, SVSB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TSCHRT, TSBB, TSVNW, TSVOW, TVBSBJ, TVKFR, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKLU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVSU, TVSW, TVUR, TVW, VAQZ, VFAFI, VPSFT 170 Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)