Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
und ZH fordern ebenfalls, die Ausnahmen zu präzisieren. AI, FiBE, FR, FTAP, LDT, SFiV und ZH bemerken, dass die Regelung in die Zuständigkeit der Kantone falle, Wettfischen seit Jahren verboten seien und Buchstabe a deshalb ersatzlos gestrichen werden könne.
In Buchstabe b fordern FiBE, FiSO, SVFA und ZGKFV die Präzisierung, dass Zurücksetzen in erlaubten Zeiten und Strecken möglich bleibe, wenn sie unbeabsichtigt eine Fisch gefangen haben, der aufgrund des persönlichen Ermessens über dem Schonmass liege. SFiV unterstützt die Bestimmung grundsätzlich, will sie aber ersatzlos streichen, da sie unter kantonale Hoheit falle.
Nach AI, FiLU, FiUR, FR, FTAP, KFiVGR, LDT, OW, SFiV, VS und ZH fällt die Regelung des Widerhakens unter kantonale Hoheit. Sein Einsatz sei bereits auf ein Minimum reduziert, das Verbot (Bst. c) ersatzlos zu streichen. Das Totalverbot würde gewisse Fischtechniken wie z. B. die Hegenenfischerei oder die Legangel verunmöglichen und nach AG, AJFSG, FiBE, FiSO und SVFA entstünde zusätzlich ein extremer administrativer Aufwand. Nach SPATY würde das Verbot den Fangerfolg massiv beeinträchtigen und aus Erfahrung wäre eine erhöhte Mortalität bei zu kleinen und wieder freigesetzten Fischen festzustellen.
FiBE beantragt, das Verbot des Lebendtransports und der Hälterung auf Eis und in Eiswasser (Bst. d) sowie des Einsetzens von Hilfsmitteln bei Zehnfusskrebsen (Bst. e) ersatzlos zu streichen. Sie erhöhten unnötig die Regelungsdichte. Zudem müssten die Fische zur Untersuchung auf Krebspest lebend auf Eis transportiert werden.
Art. 204 Verbotene Handlungen bei anderen Tieren
Das Verbot der Ständerhaltung und von Harzerbauern (Bst. c) sowie der Sandhülsen (Bst. d) wird von den Tierschutzorganisationen audrücklich begrüsst. Nach UNIBEIT gehört das Verbot in die Fussnoten unter Haltung, da es keine Handlung sei.
4.13 13. Kapitel: Forschung
Art. 205 Forschung
DVBTO, GWS und TVKFR fordern einen Lehrstuhl für Tierschutz an der Vetsuisse Fakultät, der durch das BVET organisiert und finanziert werden soll. IACVG, RESAL, SGVE und SGES verlangen die Aufnahme der Forschung 3R in diesen Artikel. SR3R schlägt vor, den „Umgang mit Tieren“ zu präzisieren als „... Tieren im Versuch“.
4.14 14. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen
Art. 206 Kaution
BE und KTBE fordern die Ergänzung der Kaution mit dem Nachweis einer Haftpflichtversicherung des Gesuchstellers. FRC verlangt, dass die Kaution in einer Richtlinie des BVET geregelt werden soll.
Art. 207 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen
BE und KT BE schlagen vor, in einem neuen Artikel zu regeln, dass die Bewilligungsbehörde bei Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung die nötigen Massnahmen anordnen kann (Anweisungen an die Tierhalter, Ausbildungsmassnahmen für Tiere oder Halter, Beschränkung des Tierbestandes auf gewisse Arten oder auf bestimmte Anzahl). IACVG und RESAL weisen auf die Artikel 23 und 24 des Tierschutzgesetzes hin.
4.15 15. Kapitel: Vollzug
Art. 208 Aufsicht, Ausbildung und Information
DGHT, IGTFAG und SDS sehen in der Anwendung und Durchsetzung dieses Artikels Handlungsbedarf. Da die Handhabung des Vollzuges in den Kantonen sehr unterschiedlich sei, sollte eine paritätisch zusammengesetzte Schiedsstelle Streitfälle verbindlich regeln.