Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
Einige Parteien (EVP, GLPZH, GPS, SP) und zahlreiche Organisationen (171) beantragen weitgehende Ergänzungen zum Artikel. In Absatz 3 sei zu ergänzen, dass der Informationsauftrag in einzelnen Themenbereichen durch Leistungsaufträge an private Organisationen übertragen werden sollte. Die Qualitätsanforderungen an die privaten Auftragnehmer müsste der Bundesrat umschreiben. Zusätzlich soll in Absatz 4 (neu) festgeschrieben werden, dass das BVET jährlich zuhanden des Parlaments einen Tierschutzbericht zu erstellen hat, welcher über Entwicklung und Stand des Vollzuges der Tierschutzgesetzgebung Auskunft gibt. Der Bericht sei zu veröffentlichen. In Absatz 5 (neu) soll die Verpflichtung der Kantone geregelt werden, dass diese sämtliche Verfügungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung jährlich dem BVET zuzustellen hätten.
DVBTO, FFVFF, GWS, OCARE, SVSB, SVWM, TVKFR und TVSU verlangen, in einem weiteren Absatz 6 (neu) festzuschreiben, dass das BVET einen Lehrstuhl für Tierschutz an der Vetsuisse finanzieren und organisieren solle. Der Lehrstuhl für Tierschutz soll für die unabhängige Forschung und die Ausbildung der Tierarztstudenten verantwortlich sein.
Der GST fordert weiter, dass das BVET in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesämtern die tierbezogene Berufsausbildung anerkennt müsse. KTDTVK und LSCV verlangen festzuhalten, dass das BVET die Kantone und die kantonalen Kommissionen über neue Methoden oder wissenschaftliche Ansätze benachrichtigen müsse, die eine Reduzierung der Tierzahlen ermöglichten. SVDPA möchte in einem neuen Absatz den Grundsatz aufstellen, dass Aufsichtsbehörden bestimmte Aufgaben an anerkannte private Organisationen übertragen können.
Art. 209 Amtsverordnungen, Elektronisches Meldesystem für Tierversuche und Formulare
EVP, GPS sowie zahlreiche Organisationen (172) begrüssen ausdrücklich den Ersatz der bisherigen, rechtlich nicht verbindlichen Richtlinien durch konkrete Bestimmungen in der Tierschutzverordnung und durch technische Amtsverordnungen. SGENS und VFFL sehen dagegen in diesem Artikel eine Überregulierung, die weit über den Tierschutz hinausgeht und stellen den Antrag, ihn auf ein vernünftiges Mass zu entschlacken.
JU, KTJU und SP fordern in Absatz 1 zu ergänzen, dass das BVET Amtsrichtlinien technischer Art „im Interesse des Tierwohls“ erlassen kann. KTBE verlangt in Absatz 2 nur zu regeln, dass das BVET ein elektronisches Meldesystem für Tierversuche zur Verfügung stellt.
Die Formularvorlagen sollen in Absatz 3 mit der Herkunft der Tiere (AG) und in Absatz 4 mit Tierart und Anzahl der Tiere (VFAFI, OCARE) ergänzt werden. Nach UNETHF muss in Absatz 5 Buchstabe a unbedingt darauf geachtet werden, dass das elektronische Meldesystem mit den bereits etablierten Datenerfassungsystemen kompatibel ist. INTPHA stellt die Anträge, Buchstabe d, e, f und h zu streichen und Absatz 7 auf die Defektmutanten zu beschränken.
Art. 210 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
KTLU, KTFR, LU, NW, OW, STVT, SZ, TVL, UR und ZG fordern, dass diese Bestimmung mit der Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst abgestimmt werden müsse. Die Leitung der kantonalen Fachstelle soll wie auf dem Gebiet der Fleischhygiene auch eine andere qualifizierte Person als die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt unter deren Verantwortung ausüben können. Nach UNZHNT erübrigt sich die Wahl, da pro Kanton nur ein Kantonstierarzt resp. eine Kantonstierärztin arbeitet. UNETHF hinterfragt die Fachkompetenz des Veterinäramtes für die Fachstelle Tierschutz, sieht einen Interessenkonflikt zwischen den Massnahmen im Tierseuchenbereich und dem Tierschutz und beantragt deshalb, die Organisation der Fachstelle Tierschutz den Kantonen zu überlassen.
KTLU, LU, NW, OW, STVT und UR schlagen vor, in Absatz 2 „vertiefte Fachausbildung“ durch „Fachausbildung“ zu ersetzen.
IGFH fordert, dass die kantonalen Behörden Vorgaben erlassen, die eine gleichartige gesamtschweizerische Beurteilung im Bereich übermässige Aggression sicherstellen.
171 AKUT, ATSV, BBV, BIOSUI, CRF, DVBTO, FFVFF, FIBL, GRTV, GWS, KAGFL, LVSPA, OCARE, SPANE, SPSCHF, STS, SVSB, SVWM, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TSVNW, TSVOW, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKFR, TVKLU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVSU, TVW, VAQZ, VFAFI, VKMB, VPSFT 172 AKUT, ATSV, BBV, CRF, FFVFF, GRTV, GWS, KAGFL, LVSPA, OCARE, SPANE, SPSCHF, STS, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TSVNW, TSVOW, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKFR, TVKLU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVW, TSBB, VAQZ, VPSFT