Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
Art. 211 Aufgaben der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes
BL und KTBL vermissen in Absatz 2 den Verweis auf die Aufgaben aus der Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung, die durch die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt ebenfalls erfüllt werden müssen. UNIBEIT beantragt eine sprachliche Verbesserung: „... die Kantone ...... zuweisen, die ihr oder seiner Tätigkeitsgebiet berühren“.
FFVFF, OCARE, STS, TSCHBD, VFAFI und VPSFT beantragen in Absatz 3 (neu) zu regeln, dass die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in Straf- und Verwaltungsverfahren wegen Verletzung der Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung die Rechte eines Geschädigten bzw. einer Partei wahrnimmt.
Art. 212 Weitere Vollzugspersonen
UNZHNT beantragt, dass in Absatz 1 die Anzahl ausgebildeter Personen genauer zu bestimmen sei, ansonsten sei dies ein „Gummiartikel“.
Art. 213 Aus- und Weiterbildung der Vollzugspersonen
IACVG, RESAL und SGVE fordern, in Absatz 3 sei festzuhalten, dass die Weiterbildung (alle 4 Jahre) 4 Tage zu dauern habe. FFVFF, OCARE, VFAFI und VPSFT fordern, das Weiterbildungsintervall auf 2 Jahre festzusetzen.
Art. 214 Inhalt der Aus- und Weiterbildung
Nach FFVFF, OCARE, STS, TSCHBD, VFAFI und VPSFT sollte Absatz 1 Buchstabe a mit der Verwaltungs- und Strafpraxis ergänzt werden. UNZHNT will Absatz 1 Buchstabe e ergänzen mit: „schonender Umgang mit Tieren und Anzahl der Tiere“. Nach JU und KTJU muss der französische Text von Absatz 1 Buchstabe f redaktionell angepasst werden: "... des contrôles pratiques dans des établissements divers impliquant des espèces animales différentes“.
UNIBEIT beantragt für Absatz 3 die Präzisierung, dass Vollzugspersonen sich über ausreichende Kenntnisse über Biologie und die Haltung von Wildtieren ausweisen müssen, mindestens jedoch über die Kenntnisse der theoretischen Lerninhalte für Tierpfleger in der Fachrichtung Wildtiere.
Art. 215 Landwirtschaftliche Tierhaltungen
KONFOR und NW begrüssen generell die Koordinierung der Kontrollen. AG beantragt, den ganzen Absatz 1 zu streichen. LOS verlangt die Koordination sämtlicher Kontrollen, zudem müsse die Zahl der Kontrollen abnehmen.
Zu Absatz 1 Buchstabe a erfolgen zahlreiche Anträge und Bemerkungen. BL und KTBL befürchten einen wesentlich grösseren Kontrollaufwand, der finanzielle Folgen nach sich ziehen wird. TI verlangt eine Intervallregelung von 4 bis 6 Jahren. AR, GR, TG, VSKTSO und ZH beantragen, das Kontrollintervall auf 8 Jahre zu erhöhen, VS und GL auf 10 Jahre. TVL erwartet, dass die vorgeschlagene Kontrollfrequenz mit jener der im Rahmen der AP 2011 anzupassenden Frequenz im ökologischen Leistungsnachweis übereinstimmt. FFVFF, LAGS, OCARE, STS, TSCHBD, VFAFI und VPSFT fordern, die Kontrollfrequenz auf 2 Jahre zu reduzieren, KAGFL auf 3 Jahre. ACUSA verlangt eine variable Vorgabe von 2 bis 4 Jahren. AG, GST, SGKZ, SRTV und SVWM beantragen die Streichung von Absatz 1 Buchstabe a oder hinterfragen das Kosten-Nutzen-Verhältnis. CVAGR hält die Kontrolle nur bei neuen Betrieben für zweckmässig.
GL, GST, FFVFF, OCARE, STS, TSCHBD, VFAFI, VPSFT, VS und SVWM fordern in Absatz 1 Buchstabe b den Prozentsatz auf 10% der jährlichen Betriebskontrollen zu erhöhen. LAGS fordert 20% zusätzliche Betriebskontrollen. CVAGR hingegen will Kontrollen nur auf Betrieben, die ein Jahr vorher zu Beanstandungen Anlass gegeben haben.
GL und VS fordern, in Absatz 1 Buchstabe c „ernsthafte Mängel“ zu ergänzen, Bagatellvergehen dürften nicht zu jährlichen Nachkontrollen führen. GLBV, LOBAG, OW KOLAS, KKLWD, SAV, SVAMH, UR, SZ und ZHBV wollen deshalb auf Tierhaltungen mit Mängeln, die zu Sanktionen geführt haben einschränken. FFVFF, OCARE, STS, TSCHBD, VFAFI und VPSFT schlagen alle Betriebe vor, in denen bei den Kontrollen in den letzten 6 Monaten Mängel festgestellt wurden. CVAGR will 30% Nachkontrollen nach einem Zufallsprinzip und LSCV fordert eine generelle Präzisierung.
FFVFF, OCARE, STS, TSCHBD, VFAFI und VPSFT beantragen eine Ergänzung, die Kontrollen auch für Tierhaltungen mit Kaninchen, Geflügel oder Fische vorschreibt.