Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
BE, KTBE, OW und UR sowie etliche Produzentenorganisationen (173) stellen in Absatz 2 den Antrag, „soweit möglich“ zu streichen und begründen dies damit, dass die Koordination mit der Direktzahlungsverordnung zwingend sein sollte. AGORA, BKMV, CAGRJB, CNAV, OW, SVAMH und SZ verlangen, auch Absatz 2 sollte dahingehend ergänzt werden, dass Kontrollen durch akkreditierte Inspektionsstellen gemäss Absatz 4 anerkannt werden, welchen sich die Landwirte im Rahmen freiwilliger Qualitätsmanagementprogramme (Label) unterstellen.
FFVFF, OCARE, STS, TSCHBD, VFAFI und VPSFT begrüssen die neue Bestimmung in Absatz 4. AG möchte diesen Absatz mit der Möglichkeit ergänzen, dass die kantonale Fachstelle zusätzliche Weisungen erlassen kann, welche die verwaltungsfremden Inspektionsstellen betreffen. SAKS fordert,
„verwaltungsfremde“ zu streichen.
LU, KTLU, OW, STVT und SZ beantragen in einem Absatz (neu) festzuhalten, dass die Vollzugsbehörden im Verdachtsfall weitere, unangemeldete Kontrollen vornehmen dürften.
Art. 216 Gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime
GL beantragt, dass keine Frist für die Kontrollen gesetzt wird, diese hätten regelmässig und unangemeldet zu erfolgen. ACUSA, und ZH wollen festhalten, dass nach zwei Kontrollen ohne Beanstandung die Behörde die nächste Kontrolle in einem längeren Abstand durchführen kann. GR, SH, TG, TI, TVL, und VSKTSO möchte diesen Kontrollabstand auf höchstens 4 Jahre, AG auf 5 Jahre und AR auf 8 Jahre verlängern.
Art. 217 Tiertransporte
FRC verlangt, dass die Kontrolle der Tiertransporte klarer und nach Risiko zu definieren sei.
Art. 218 Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter
(keine Bemerkungen)
Art. 219 Abweichungen von den Vorgaben
AG, AI, SH, GR, STVT, TG, VSKT, ZG und ZH beantragen die Streichung dieses Artikels. TVL befürchtet, dass dieser Artikel ermöglichen soll, im Rahmen von neuen Zielvereinbarungen in einzelnen Kantonen von den Mindestanforderungen abzuweichen. Dies sei für die Kantone befremdend, ausserdem sei die rechtliche Zulässigkeit zu hinterfragen.
Art. 220
AI, KKLWD und KOLAS beantragen, den Artikel ersatzlos zu streichen. LOBAG, SFF und ZHBV verlangen die Streichung von Absatz 1 Buchstabe a und von Absatz 3, VSKT die Streichung von Absatz 1 und 2. AG fordert, dass die Gebühren und die Gebührenerhebung sich nach den kantonalen Richtlinien richten sollten. UNETHF beantragt eine grundsätzliche Rekursmöglichkeit gegen willkürliche Beanstandungen und übermässige Kosten.
Zu Absatz 1 beantragen BE, KTBE und ZG, dass der Kanton für Bewilligungen, Verfügungen, Kontrollen und weitere Dienstleistungen Gebühren nach Massgabe des Zeitaufwandes erheben kann. IGFH ersucht darum, den Kantonen eine maximale Obergrenze vorzugeben. SGENS erachtet den Gebührenrahmen von bis zu 5'000 Franken als viel zu hoch. INTPHA schlägt einen Kostenrahmen von Fr. 100 bis 2'000 Franken vor. Universitäten und Labors (174) befürchten, dass mit der Formulierung von Absatz 1 die Gebühren für kantonale Bewilligungen für Tierversuche exorbitant steigen werden. GLBV und SGBV bitten den Bund dafür zu sorgen, dass im Rahmen des normalen Vollzuges keine Gebühren erhoben werden. OW und UR stellen den Antrag, das nur jene Kontrollen kostenpflichtig werden, die wesentliche Mängel aufgezeigt haben.
AGORA, CAGRJB, CNAV, JU, KTJU LU, NE, SH und SZ beantragen, den Stundenansatz von 140.- Franken in Absatz 2 zu streichen. Seitens der Kantone wird dies damit begründet, dass Ansätze für Tarife in die Kompetenz der Kantone fallen. TI, SFF und VFVH ersuchen um die Reduktion des Stundenansatzes auf 100 bzw. 80 Franken.
TG, VSKTSO und ZH stellen den Antrag, Absatz 3 um weitere Buchstaben zu ergänzen. Aufgenommen werden sollen die Auslagen für Transportmittel und eine Entschädigung für die Reisezeit
173 BKMV, COOP, SAB, SAV, SGBV, SKMV, SVAMH, VSA, ZHBV 174 KISPIZH, KISPIZK, NFSNPR, SSPT, UNETHB, UETHNI, UNZHM, UNZHPT