Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 23 Seiten
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2Sie (die Kantone) überprüfen im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten,ob
Sowohl bei der Überprüfung der meldepflichtigen Betriebe als auch bei der Überprüfung der Daten auf Plausibilität stellt die Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit.
FR erachtet es nicht als Aufgabe der Kantone sondern des Bundes, zu überprüfen, ob die Betriebsinhaberinnen ihrer Meldepflicht nachgekommen sind. Die Überprüfung der gemeldeten Informationen ist auf eine Plausibilitätsprüfung zu limitieren.
VS beantragt, dass der Bund die Meldepflicht und die gemeldeten Informationen überprüfen soll. Die Kantone sollen nur punktuelle Kontrollen der Qualität der Daten der Betriebe in ihrem Hoheitsgebiet überprüfen.
SG beantragt, dass sich die Kontrollpflicht der Kantone auf eine stichprobenartige Kontrolle beschränkt. Auf eine Meldepflicht an den Bund ist zu verzichten.
TI , JU, GR, LU, AI erachten die den Kantonen übertragenen Aufgaben als tragbar. BE sieht sich ausser Stande die Daten zu überprüfen.
AG beantragt folgende Änderungen:
Abs. 2: Das Bundesamt überprüft, ob…….
Abs. 3 (neu): Erscheinen ihm die Angaben eines Betriebs nicht plausibel, kann es den Standortkanton um die Überprüfung der Daten aufgrund der ihm vorliegenden Informationen über den Betrieb bitten.
Abs. 2 Bst. b.:
GR beantragt, das Wort „plausibel“ zu ergänzen:
„die gemeldeten Informationen vollständig, konsistent, plausibel und glaubwürdig sind.“ Zudem wird beantragt, dass die Datenüberprüfung bei den Kantonen nach einem einheitlichen Vorgehen erfolgt (gleiche Tiefe, einheitliche Kriterien). Das BAFU hat rechtzeitig einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen.
Abs 3:
Die Christlich-soziale Partei (CSP) ist der Ansicht, dass griffige Kontrollmechanismen nötig sind und es klar geregelt sein müsste, welche Massnahmen bei einem Verstoss verfügt werden. So ist es CSP beispielsweise in Artikel 10 Absatz 3 unklar, ob das Bundesamt Bussen verfügen kann.
GE wünscht detaillierte Instruktionen, wie vorzugehen ist, wenn Betriebe ihrer Meldepflicht nicht nachkommen.
Artikel 12 Übergangsbestimmung
SO beantragt, dass der Vollzug der geplanten Verordnung um 1 Jahr hinausgeschoben wird. Die Meldung nach Art. 5 Abs. 1 soll das erste Mal am 1. Juli 2009 (Berichtsjahr 2008) erfolgen.