Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 23 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

- 9 -

und der auch nach Jahrzehnten andauernden potentiellen Bedrohung für Mensch und Umwelt wird die Frist von mindestens 10 Jahren als zu kurz erachtet.

Abs. 3:

TVS fordert, dass für Art.8, Abs. 3 a. und c. eine Freiwilligkeitsklausel eingeführt wird, welche dem meldepflichtigen Standort einräumt, zu entscheiden, ob der Firmenname bzw. der Inhabername in den Daten veröffentlicht werden darf oder nicht.

Abs. 4:

Eco suisse wünscht eine präzisere Formulierung bezüglich des Einbezugs diffuser Quellen.

Artikel 9 Vertraulichkeit Abs. 1:

Die Bestimmung, dass Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 öffentlich sind, wenn der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, ist aus der Sicht der SP abzulehnen. Das Schutzbedürfnis und das Recht auf Transparenz der Öffentlichkeit sollen gewahrt bleiben.

Der Datenschutzbeauftragte ist der Meinung, dass das Öffentlichkeitsgesetz BGÖ in der PRTR-V zur Anwendung gelangt. Die Verordnung soll gesetzestechnisch so strukturiert werden, dass das Register als zentrales Element zu Ausdruck kommt. Der Verordnungsentwurf soll entsprechend überarbeitet werden.

SFF beantragt, Art. 9 durch eine Liste der schutzwürdigen privaten und öffentlichen Interessen zu ergänzen.

Abs. 2:

economiesuisse und Cemsuisse sind der Ansicht, dass auch schutzwürdige Interessen, welche nicht durch Art. 7 des BG Öffentlichkeitsprinzip abgedeckt sind, berücksichtigt werden sollen.

Economiesuisse und Cemsuisse schlagen folgenden Text vor:

„Als schutzwürdige private oder öffentliche Interessen gelten unter anderem die in Artikel 7……“

VSMR: Sollte auch der gesamte Handel mit Sekundärrohstoffen unter die PRTR-V fallen, müsste dieser vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen werden. (Handels- und Gewerbefreiheit)

Artikel 10 Überprüfung der Daten

Abs 2: SO beantragt, dass die Kantone im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten überprüfen, ob

a. die Betriebsinhaberinnen ihrer Meldepflicht nachgekommen sind; und

b. die gemeldeten Informationen vollständig, konsistent und glaubwürdig sind.