Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 23 Seiten

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Artikel 4 Meldepflicht Abs 1:

ARV beantragt, dass die Betriebe an den jeweiligen Kanton melden und dieser dann an den Bund.

Abs 1 Bst. b (geändert):

BL und GL beantragen eine Erhöhung des Schwellenwerts:

b. mehr als 10 Tonnen (anstatt 2 Tonnen) Sonderabfall transferiert hat;

NW will diese Mengenschwelle ebenfalls höher ansetzen. Auch die Mengenschwelle für anderen Abfall soll höher angesetzt werden z.B. grösser 20'000 Tonnen. Die Abfallstatistik ist für das PRTR zu nutzen.

Abs 2:

SO beantragt, dass das Bundesamt auch die Meldung von Branchenverbänden als Meldung gemäss Art. 5 Abs. 1 anerkennt.

Generell soll das Bundesamt die Berechtigung zur Verwendung von Daten, die bereits anderswo erhoben worden sind, ermöglichen. Es soll ein einfaches diesbezügliches Meldeverfahren zu Verfügung stellen.

Der Schweizerische Fleisch-Fachverband (SFF) beantragt, dass der Eintrag in die Datenbank auch Dritten delegiert werden kann.

Die Erdöl-Vereinigung (EV) beantragt, dass auch für an die Kantone übermittelte Daten aufgrund anderer Rechtserlasse die Berechtigung erteilt werden kann, diese in das PRTR einzutragen:

2 Wer dem Bundesamt oder den kantonalen Behörden Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 bereits aufgrund anderer Rechtserlasse übermittelt hat, kann ihnen die Berechtigung erteilen, diese in die Datenbank einzutragen…..

Den schweizerischen Zementunternehmen liegt daran, dass cemsuisse auch die im Rahmen der PRTR-V zu liefernden Daten für alle Mitgliedunternehmen übermitteln kann. Allenfalls könnte ergänzt werden, dass das Bundesamt der Übertragung zustimmen muss. Art. 4, Absatz 3 (neu):

3Die Meldepflichtigen nach Absatz 1 und 2 können von den Betrieben einer bevollmächtigten Stelle übertragen werden.

Ggf. müsste dann Artikel 6 Abs. 1 wie folgt ergänzt werden:

„Die Inhaberinnen von Betrieben, resp. die von ihnen bevollmächtigten Stellen, müssen die Aufzeichnungen ………..“

economiesuisse verlangt die Übernahme der Daten aus bestehenden Datensammlungen des Bundes, resp. Übermittlung durch bevollmächtigte Stellen (wie bspw. Verbände).

Textilverband Schweiz (TVS) fordert eine Präzisierung, dass vorhandene Daten aus anderen Datenbanken wie VeVA übernommen werden müssen.

NE erwartet, dass Doppelmeldungen vermieden werden, insbesondere bei den Abfällen.