Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/124: Öffentliches Register über die Freisetzung von Schadstoffen · 23 Seiten
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vorgegebenen Kapazitätsschwellenwerte. Einige Begriffe in Anhang 1 sollen erläutert werden. Zwei Sätze in Anhang 3 sollen spezifiziert werden.
Der Schweizerische Bauernverband (SBV) beantragt, dass die landwirtschaftliche Primärproduktion generell von den Bestimmungen der PRTR-V ausgenommen werden. Er beantragt zudem, dass die Ausbringung von Gülle oder Mist nicht unter die PRTR-V fallen soll.
Ein Kanton beantragt die Verschiebung der Inkraftsetzung der Verordnung um ein Jahr.
4 DETAILLIERTE ERGEBNISSE
SP und Konferenz der Landwirtschaftsämter der Schweiz (KOLAS) fordern, dass der Titel der Verordnung durch einen landessprachig verständlichen ersetzt wird.
ZG verlangt, dass Art. 44 Abs.1 USG als gesetzliche Grundlage aufgeführt wird. Zudem soll eine eindeutige gesetzliche Grundlage wie Art. 32c Abs. 2 USG nötig sein.
4.1 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich Abs. 2:
BL, BS und NW beantragen folgenden Wortlaut:
2 Sie gilt für Betriebe mit Anlagen nach Anhang 1 und für Betriebe, die nach anderen Rechtserlassen auskunftspflichtig sind.
Artikel 2 Begriffe
Bst. b: Betrieb
Verband der Betriebsleiter Schweizerischer Abfallbehandlungsanlagen (VBSA) verlangt, dass der Begriff „…Anlagen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und …“ näher erläutert wird.
NE erscheint die Definition von “Betrieb“ zu restriktiv. Es wird deshalb vorgeschlagen: „le cumul d’une ou plusieurs installations avec la même nature de rejet à proximité les unes des autres“
Bst. c: Inhaberin
SO beantragt die Definition von Inhaberin durch Auskunftsperson zu ersetzen, d.h. die Person, die über die gemeldeten Daten kompetent und umfassend Auskunft erteilen kann. Die Verantwortung liegt jedoch bei der Inhaberin.
Bst. e: Freisetzen
VBSA verlangt, dass beseitigen präzisiert wird: „… Beseitigen, mit Ausnahme der TVAkonformen Ablagerung mineralischer Abfälle in Deponien“.
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBMV) und der Aushub-, Rückbau- und Recyclingverband (ARV) beantragen folgende Ergänzung: „… Beseitigen, mit Ausnahme der TVA-konformen Ablagerung von Abfällen in nach TVA zugelassenen Deponien“.