Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 32Fedlex · Ergebnisbericht
SH Das Abstellen auf den von der Nationalbank festzulegenden
Leitzinssatz wird begrüsst. Allerdings sollte sich dieses Vorgehen auf die relative Methode in Verbindung mit der Modellrechnung gemäss geltender Regelung beschränken. Es braucht keine neue Renditeberechnung, die Nettorendite ist exakter.
VD Das Modell erscheint komplex und es wird befürchtet, dass es zu
mehr Verfahren kommen könnte. Es wird bezweifelt, dass das Abstellen auf den Durchschnittszinssatz grosse Vorteile bringt.
GE Es wird bedauert, dass die Bindung zwischen Mietzins und
Hypothekarzins aufrecht erhalten bleibt. Der neue massgebende Referenzzinssatz wirft Fragen auf, er wird bis anhin nicht verwendet und trägt den kantonalen Besonderheiten nicht Rechnung.
SMV, CSP
Die Pauschale für den Risikozuschlag ist von 0,3% auf 0,2% zu reduzieren. Die Pauschalen für die Betriebs– und Verwaltungskosten sind im Gesetz und nicht in der Verordnung zu regeln, da diese von zentraler Bedeutung sind.
SHEV, SKI, VZI
Der Risikozuschlag auf den letzten 20% des investierten Kapitals ist praxiskonform und sachgerecht. Der vorgeschlagene Zuschlag berücksichtigt allerdings nur das generell erhöhte Finanzierungsrisiko. Ein Risikozuschlag von 0,4% erscheint angemessen.
Der Unterhaltszuschlag von 0,75% ist sehr knapp und darf nur für die ersten fünf Jahre gelten. Danach ist dieser Wert stetig auf mindestens 2% nach 30 Jahren zu erhöhen.
SHEV, VZI
Die vorgesehene Pauschale für die Verwaltungskosten von 0,3% ist zu tief.
HVS Ein Risikozuschlag von 0,2% genügt. Auch die übrigen Werte sind im
Gesetz selber festzuhalten.
SVIT, VZI, VIV
Ein Risikozuschlag von 0,3% ist ungenügend. Um die Investitionstätigkeit nicht einzuschränken, ist er auf 0,4%, besser auf 0,5% zu erhöhen.
SVIT Es ist wesentlich, welche Art von Hypothekarzinsen in die Statistik
einbezogen werden. Es muss die Möglichkeit offen stehen, im Rahmen der Nettorenditeberechnung die tatsächlich bezahlten Hypothekarzinsen geltend zu machen.
Betriebswirtschaftliche Grundsätze fordern einen Zuschlag für die Amortisation der getätigten Investitionen in der Höhe von einem Prozentpunkt. Dieser sowie diejenigen für die Unterhalts– und Betriebskosten sowie die Verwaltungskosten sind im Gesetz aufzunehmen. Insgesamt muss die massgebende Bruttorendite sachgerechterweise in einer Bandbreite von mindestens 3–4 Prozentpunkten über dem massgebenden Hypothekarzinssatz liegen.
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