Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht
SVW Die meisten Baurechtsverträge beinhalten eine Anbindung an den
Hypothekarsatz für variable Hypotheken. In diesem Zusammenhang müsste der entsprechende Satz bei der Mietzinsberechnung relevant sein. Die Eckwerte der Definition der Bruttorendite sollten im Gesetz selber festgelegt werden. Die im Anhang zu den Erläuterungen vorgesehenen Werte sind zu tief. Die Erhöhung des Zuschlags bei den Unterhaltskosten sollte nach bereits fünf Jahren einsetzen und das Maximum von 2% sollte nach dreissig Jahren erreicht sein. In der Vorlage fehlt die Berücksichtigung der Liegenschaftssteuer für diejenigen Kantone, die eine solche spezielle Steuer vorsehen.
VSKB Das Abstellen auf einen Durchschnittssatz für inländische
Hypothekarforderungen wird ausdrücklich begrüsst.
VLB Es ist deutlicher auszuführen, dass diese Bestimmung nur beim
Anfangsmietzins sowie im Zusammenhang mit Art. 269k zur Anwendung gelangt. Die wichtigsten „Sätze“ zur Berechnung der Bruttorendite sind im Gesetz zu nennen. Der Risikozuschlag von 0,3% ist zu tief.
Artikel 269c Absatz 2
SHEV, SKI VZI
Die Abstufung des Betriebskostenzuschlages nach dem Umfang der ausgeschiedenen und separat verrechneten Nebenkosten ist sachlich gerechtfertigt. Die Abstufung hat in 4 Staffeln von 0,2%–0,8% zu erfolgen. In jenen Kantonen, in welchen Liegenschaften mit einer speziellen Liegenschaftssteuer belastet werden, ist ein zusätzlicher Betriebskostenzuschlag von 0,2% vorzusehen.
HVS Dieser Absatz ist zu streichen, da Betriebs– und Nebenkosten nichts
mit der Bruttorendite zu tun haben.
Es ist eine neue Bestimmung einzufügen: „Dem Mieter steht das Recht auf Einsicht in die Berechnungsgrundlagen zu.“
FER Die Anpassung an die Teuerung im Umfange von lediglich 40% wird
abgelehnt. Es muss eine Anpassung bezogen auf die gesamten Eigenmittel möglich sein.
Les Retraites Populaires
Öffentliche Abgaben sollten der Mieterschaft überbunden werden.
Artikel 269d
ZH Es ist unklar, nach welchen Kriterien bestimmt werden soll, wann
Land– und Baukosten „offensichtlich übersetzt“ sind. Würde auf die Kriterien von Art. 10 VMWG abgestellt, so käme es zu einer Vermischung der Missbrauchsbestimmungssysteme (Vergleichsmietzinse im Bereich der Kostenmiete).
LU Vor allem bei älteren, umgebauten Objekten wird die Ermittlung des
mietrechtlichen Anlagewertes aufwändig sein.
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