Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 37Fedlex · Ergebnisbericht

SVW Mit der vorgesehenen Anpassung um bloss 40% der Teuerung

ergeben sich bei älteren Bauten unrealistisch tiefe Anlagewerte. Für solche Situationen sollte die Berechnung nach Gebäudeversicherungswert oder eine Realwertschätzung zulässig sein.

VLB Wenn nachweislich mehr als 40% der Anlagekosten mit Eigenmittel

finanziert sind, sollte der Zuschlag auf dem gesamten Eigenkapital berücksichtigt werden können. Gemeinnützigen Wohnbauträgern muss der Nachweis offen stehen, dass die Bruttorendite die effektiven Kosten nicht deckt.

VSEI Die Anpassung an die Teuerung im Umfang von lediglich 40% führt

bei älteren Liegenschaften zu unrealistischen Renditen. Es ist unklar was unter „offensichtlich übersetzten“ Kosten zu verstehen ist. Der entsprechende Einschub ist ersatzlos zu streichen.

Artikel 269d Absatz 2

ZH Absatz 2 sollte ergänzt werden, indem festgehalten wird, dass auf den

Gebäudeversicherungswert abzustellen ist, wenn die Kosten zwar bekannt sind, jedoch offensichtlich von den aktuellen Wertverhältnissen abweichen.

SAV Es müsste ergänzt werden, dass auch dann auf einen bereinigten

Gebäudeversicherungswert abzustellen ist, wenn die effektiv bekannten, vor vielen Jahren aufgewendeten Kosten offensichtlich von den aktuellen Wertverhältnissen abweichen (vgl. BGE 122 III 257ff, E 3b). Die Kriterien betreffend Zuschlag für die Landkosten sollten auf Gesetzesstufe festgehalten werden.

SVV Der Begriff des offensichtlich übersetzten Kaufpreises führt zu

Auslegungsschwierigkeiten. Aus diesem Grund sollte in der Verordnung eine weitergehende Definition vorgenommen werden. Die Berechnung gestützt auf den Gebäudeversicherungswert ist nicht zweckmässig. Die Discounted Cash Flow–Methode oder die Realwert–Methode erscheinen geeigneter.

VSEI Dieser Absatz ist dahingehend zu ergänzen, dass er auch dann zur

Anwendung gelangt, wenn das Resultat gemäss Absatz 1 offensichtlich von den aktuellen Wertverhältnissen abweicht.

VZI Absatz 2 ist ersatzlos zu streichen.

Artikel 269d Absatz 3

ZH Die Lösung von Absatz 3 ist unbefriedigend. Solange das

Realwertgutachten nicht vorliegt, können die Prozessrisiken nicht beurteilt werden und auch die Schlichtungsbehörde kann keinen sachgerechten Vergleichsvorschlag unterbreiten.

SO Das Realwertgutachten führt zu Kosten, bei denen nicht klar ist, wer

dafür aufzukommen hat. Es wird vorgeschlagen die Kosten durch die Vermieterseite vorschussweise sicherstellen zu lassen.

Seite 37/81