Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
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Stadt Zürich Finanzdepartement
Bei der Umsatzmiete muss eine Kombination mit einer Indexmiete möglich sein. Dies entspricht der heute gängigen Praxis bei Geschäftsräumen.
Artikel 269e Absatz 2
SO, AG, GE
Die Einführung der Indexmiete als Auffangtatbestand wird begrüsst.
SH Es wird grundsätzlich begrüsst, dass das Gesetz auch die Möglichkeit
der Indexierung bereitstellt, da sie eine Vereinfachung bringt. Deren Dominanz in der Vorlage, insbesondere durch die Auffangregelung, wirkt jedoch störend.
SHEV, CVCI
Bei einer fehlenden Parteivereinbarung ist als Anpassungsregel auf die Kostenmiete abzustellen.
HVS Ist zu streichen.
SVIT Wird als sachgerecht beurteilt und begrüsst.
SGB Unter der Bedingung, dass die Anfangsmieten nach Kosten– und
Renditekriterien zu bestimmen sind, wird auch Absatz 2 zugestimmt.
VLB Diese Bestimmung ist begrüssenswert. Bei den gemeinnützigen
Wohnbauträgern trifft sie aber nicht zu. Wurde keine Anpassungsmethode vereinbart, so gilt dort die Kostenmiete.
Artikel 269e Absatz 3
SO Die Bestimmung wird begrüsst.
CSP, SPS, SMV, SGB
Der Vorbehalt in dieser Bestimmung ist zu streichen. Die Bestimmung soll lauten: „Ein Wechsel der Anpassungsmethode ist im laufenden Mietverhältnis nicht zulässig.“
SHEV, SVIT, FER, STV, SKI, VZI, VSEI
Im gegenseitigen Einvernehmen muss es möglich sein, das Modell der Mietzinsgestaltung anzupassen, dies kann auch im Interesse des Mieters sein.
HVS, VSS
Handänderungen dürfen nicht für die Änderung der Anpassungsmethode benützt werden. Sollte das dualistische System beibehalten werden, so ist in Absatz 3 „ist unter Vorbehalt von Artikel 269j Absatz 2“ zu streichen.
SAV Der Umstand, dass ein Wechsel der Anpassungsmethode im
laufenden Mietverhältnis nicht möglich sein soll, kann zu einem Kündigungsdruck führen, der sich zulasten der Mieterschaft auswirkt.
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