Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 41Fedlex · Ergebnisbericht

Der Systemwechsel im laufenden Mietverhältnis würde dem Ziel der Missbrauchsgesetzgebung nicht widersprechen.

SVV Ein Wechsel der Anpassungsmethode im laufenden Mietverhältnis

sollte möglich sein. Es wird vorgeschlagen, dass lediglich die einseitige Anpassung nicht möglich ist.

VLB Ein Wechsel der Anpassungsmethode im laufenden Mietverhältnis

sollte möglich sein.

Artikel 269e Absatz 4 lit. a + b

CSP, SPS, SMV, SGB

Buchstabe b ist zu streichen zur Bekämpfung der Spekulation und ihren schädlichen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen.

SHEV, SKI, VZI

Die Vorlage und insbesondere der Verzicht auf eine Staffelung wird begrüsst.

Les Retraites Populaires

In den Gesetzestext ist eine Garantie aufzunehmen, wonach der Vermieter bei Mehrleistungen unabhängig vom gewählten Mietzinsmodell eine Mietzinserhöhung vornehmen darf.

VSEI Die Möglichkeit, den Mietzins bei Mehrleistungen zu erhöhen, wird

befürwortet. Ebenfalls begrüsst wird der diesbezügliche Verzicht auf eine Staffelung. Die Regelung, wonach eine Handänderung zu einer Mietzinserhöhung berechtigt, hat sich bereits im geltenden Recht bewährt.

VSS Die Bestimmung betreffend Mietzinserhöhung nach Handänderung

(Buchstabe b) ist zu streichen.

Artikel 269f

ZH, GE Es wird begrüsst, dass die Indexmiete nicht mehr auf

Vertragsverhältnisse mit einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren beschränkt ist.

BS, AI, AG

Die Anpassung im Ausmass von 80% wird als angemessen erachtet.

LU Die auf höchstens 80% beschränkte Überwälzung für Wohnräume

wird befürwortet. Auch die Aufhebung der 5–jährigen Mindestdauer für indexierte Mieten wird begrüsst.

Es sollte aus dem Gesetzestext klar hervorgehen, ob bei „einmal jährlich“ das Kalenderjahr oder das Jahr seit Vertragsabschluss massgebend sein soll.

JU Die Unterscheidung zwischen Wohnräumen und Geschäftsräumen ist

unbegründet. Auch für Geschäftsräume erscheint eine Anpassung von 80% gerechtfertigt.

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