Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
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SHEV, VZI
Es muss die Möglichkeit bestehen, eine Mietzinserhöhung vorzunehmen, wenn andere Kostenfaktoren als der Referenzzinssatz ändern. Es ist vorgesehen, dass eine Mietzinsanpassung infolge einer Veränderung des relevanten Hypothekarzinssatz um ein Viertel Prozent zulässig ist. Die Veränderung ist von jedermann feststellbar, eine Bekanntgabe durch den Bundesrat ist nicht nötig. Im übrigen wird davon ausgegangen, dass die Überwälzungssätze gemäss Art. 13 Abs. 1 VMWG beibehalten werden.
SVIT Für die Verwaltungskosten ist ebenfalls eine „Pauschallösung“
vorzusehen, ansonsten der „kleine“ Vermieter, der die Verwaltung in Eigenarbeit ausführt, benachteiligt wird.
Es muss die Möglichkeit bestehen, Baurechtszinserhöhungen weitergeben zu können. Dies ist ins Gesetz aufzunehmen.
FER, FRI, SKI, Les Retraites Populaires
Die Beschränkung der Anpassung auf lediglich 40% der Teuerung wird bedauert, auch wenn sie geltendem Recht entspricht.
SAV Nicht nur 40% sondern das gesamte investierte Eigenkapital sollte der
Teuerung angepasst werden können. Im Gegenzug sollten sich Hypothekarzinsveränderungen nur im Rahmen der tatsächlichen Finanzierungsverhältnisse auswirken können, denn es ergibt innerhalb eines an Kosten orientierten Missbrauchssystem keinen Sinn, die Wirkung von Veränderungen des Hypothekarzinssatzes auch auf Eigenkapitalteile auszudehnen und umgekehrt.
SVV Kleine Vermieter, die darauf angewiesen sind, die
Finanzierungskosten auf den Mieter überwälzen zu können, werden durch den Durchschnittssatz benachteiligt. Eine rasche Erhöhung der effektiven Zinsen kann so nicht zeitnah weitergegeben werden.
SVW Modellrechnungen haben ergeben, dass der Mietzins, welcher
aufgrund dieser Bestimmung zulässig ist, sich nach jeweils sieben Jahren nicht mit dem aufgrund der absoluten Methode zulässigen Mietzins gemäss Artikel 269k deckt. Das vorgesehene System führt somit zu dauernden Konflikten um die Höhe des Mietzinses.
VSEI Das Abstellen auf den von der Nationalbank zu veröffentlichenden
Durchschnittssatz wird begrüsst. Die vorgesehene Regelung, wonach der Bundesrat bekannt geben muss, wann eine Veränderung um mindestens 0,25% eingetreten ist, erscheint unnötig kompliziert. Aufgrund der vierteljährlichen Veröffentlichung sind die Vertragsparteien selbst in der Lage festzustellen, wann sich der Zinssatz entsprechend verändert hat.
Artikel 269g Absatz 3
ZH Für den Rechtsuchenden ist kaum kalkulierbar, inwieweit Kosten auf
„vernachlässigten Unterhalt“ zurückzuführen sind.
SO Die Bestimmung wird begrüsst. Die Einführung von Pauschalen führt
zu einem einfacheren Verfahren.
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