Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 49Fedlex · Ergebnisbericht
SAV Wenn sich Mietzinserhöhungen aufgrund von Mehrleistungen immer
nach der angemessenen Bruttorendite richten, führt dies bei der Indexmiete zu einer Vermischung der Systeme. Angesichts der grossen praktischen Bedeutung sollte die Bestimmung von Art. 14 VMWG, wonach umfassende Überholungen in der Regel zu 50–70% als wertvermehrende Investitionen gelten, in das Gesetz aufgenommen werden.
SKI Die aktuell geltende Regelung des Art. 14 Abs. 2 VMWG ist
beizubehalten. Es wird beantragt, ökologisch Verbesserungen zu 100% als wertvermehrend zuzulassen.
SVV Die Umschreibung, wonach die Anpassung „im Umfang der
angemessenen Bruttorendite auf dem Betrag der anrechenbaren Investition“ erfolgen kann, ist unklar. Der Umschreibung gemäss geltendem Art. 14 Abs. 2 VMWG, wonach Mehrleistungen unter Berücksichtigung eines angemessenen Satzes für Verzinsung, Amortisation und Unterhalt der Investition erfolgen kann, ist der Vorzug zu geben.
VSEI Es gibt keinen Grund von der geltenden Regelung, wonach
Mietzinsanpassungen infolge von Mehrleistungen unter Berücksichtigung eines angemessenen Satzes für Verzinsung. Amortisation und Unterhalt der Investition erfolgen können, abzuweichen. Daher ist die geltende Regelung von Art. 14 Abs. 2 VMWG in Artikel 269i zu übernehmen.
Artikel 269j
SO, BS Die neue Regelung wird befürwortet.
SPS, CSP, SMV, SGB
Dieser Artikel ist zu streichen.
SD Der Artikel und insbesondere der Passus, dass eine
Mietzinserhöhungen bei offensichtlich übersetzten Erwerbskosten nicht zulässig ist, wird begrüsst.
SHEV Der jährliche Liegenschaftsumschlag (Handänderung) beträgt ca. 2%.
Eine Wohneinheit wird folglich im Schnitt alle 50 Jahre verkauft. Die Chance, dass ein Mieter von einem Eigentümerwechsel betroffen ist, ist daher äusserst gering, für den jeweiligen Eigentümer bzw. Erwerber einer Mietliegenschaft bedeutet die Handänderung jedoch eine zentrale Änderung.
SVIT Grundsätzlich wird begrüsst, dass die Möglichkeit der
Mietzinsanpassung nach einer Handänderung ins Gesetz aufgenommen wird. Jedoch kann die Detailausgestaltung nicht überzeugen.
Artikel 269j Absatz 1
ZH, AR vgl. Artikel 269 Absatz 1.
ZH Zu den offensichtlich übersetzten Erwerbskosten vgl. 269d Absatz 1.
Seite 49/81