Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 50Fedlex · Ergebnisbericht
LU Die Begriffe „vergleichbare Wohn– und Geschäftsräume“ und
„offensichtlich übersetzte Erwerbskosten“ werden aufwändige Abklärungen erfordern.
OW Der Bestimmung, dass kurzfristige Handänderungen für sich allein
keine Mietzinserhöhungen rechtfertigen, wird zugestimmt.
JU Die Bestimmung, dass eine Mietzinserhöhung nur zulässig ist, wenn
der Verkäufer mindestens zwei Jahre Eigentümer der Liegenschaft gewesen ist, stellt eine interessante Neuerung dar und trägt dazu bei, die Spekulation zu bekämpfen.
CVP Die Schutzbestimmung, dass Mietzinse aufgrund einer Handänderung
nur erhöht werden dürfen, wenn die Liegenschaft zwei Jahre im Eigentum des Verkäufers gewesen ist, wird begrüsst.
LPS Die Bestimmung, dass ein Eigentümerwechsel künftig nur eine
Mietzinserhöhung mit sich bringen kann, wenn der bisherige Eigentümer mindestens zwei Jahre Eigentümer war, wird abgelehnt. Die zwei Methoden der Mietzinsfestsetzung verringern das Risiko von überhöhten Mieten gegen Null. Dagegen werden die neuen Eigentümer nicht gegen zu tiefe Mietzinse geschützt. Es ist deshalb unumgänglich, dass der neue Vermieter die Möglichkeit hat, die Mieten anzupassen.Der Begriff der „offensichtlich übersetzten Erwerbskosten “ ist zu
streichen.
SHEV, SVIT, CVCI, Swiss Retail Federation, Fédération des Entreprises Romandes, STV, SKI, VZI, FRI, Centre Patronal, SVR, USPI, VSEI
Nach einer Handänderung sollte eine Mietzinsanpassung sofort möglich sein und nicht erst nach einer Wartefrist von 2 Jahren.
SHEV, SVIT, SKI, CVCl, VIV, VZI, Centre Patronal, SVR, USPI, CATEF
Die Anpassungsmöglichkeit nach einer Handänderung muss auch im Modell der Indexmiete bis zur Missbrauchsgrenze, wie sie für die Anfangsmiete gilt, zulässig sein.
SHEV, SKI, VZI, VSEI
Absatz 1 ist so abzufassen, dass Erhöhungen infolge Handänderungen nur bei effektiven Kaskadenverkäufen ausgeschlossen werden, d.h. bei mehrmaligen Verkäufen nach einer Haltedauer von insgesamt unter zwei Jahren. Auch bei der Staffel– und der Umsatzmiete ist die Möglichkeit der Mietzinsanpassung infolge eine Handänderung vorzusehen.
FRI Bei einer Handänderung muss die Möglichkeit gegeben werden, den
Mietzins gestützt auf den angemessenen Ertrag zu erhöhen.
HVS Ist sprachlich dem Vorschlag des Hauvereins Schweiz an ein
monistisches System anzupassen (vgl. die allgemeinen Bemerkungen, Seite 11). Um der Spekulation entgegenzuwirken, schlagen wir eine verlängerte Besitzdauer von 5 Jahren vor.
CVCl Aufgrund der Möglichkeit zweier verschiedener
Mietzinsfestlegungsmodelle ist die Gefahr nicht existent, dass der
Seite 50/81