Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
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Mietzins überhöht ist, jedoch wahrscheinlich, dass er zu tief ist. Die neuen Eigentümer können eine ganz andere Finanzierung als die Vorgänger haben. Der Begriff der offensichtlich übersetzten Erwerbskosten wird zu vielen gerichtlichen Auseinandersetzungen führen; auf diese Bezugnahme ist zu verzichten.
Les Retraites Populaires
Die Bestimmung, wonach eine Mietzinserhöhung nach Handänderung nur möglich ist, wenn der Verkäufer mindestens zwei Jahre Eigentümer war, wird abgelehnt. Die bestehenden steuerrechtlichen Bestimmungen bilden einen genügenden Schutz gegen Spekulation. Im übrigen wird die Bestimmung gutgeheissen.
SAV Das Bestreben, Handänderungen zu unterbinden, die das einzige Ziel
verfolgen, dem Erwerber eine Ertragsoptimierung zu ermöglichen, welche dem Veräusserer verwehrt geblieben wäre, wird anerkannt. Dennoch schränkt die vorgeschlagene Regelung die Eigentumsrechte in einer nicht zu rechtfertigenden Weise ein.
SVV Es ist sachlich nicht nachvollziehbar, die Möglichkeit, Mietzinse auf
ein nicht missbräuchliches Niveau zu erhöhen, davon abhängig zu machen, wie lange der Verkäufer Eigentümer gewesen ist.
VLB Dem Vermieter muss die Möglichkeit gegeben werden, den Mietzins
bis zur Vergleichsmiete zuzüglich Zuschlag nach Artikel 269a anzuheben.
Artikel 269j Absatz 2
BE Es ist sicherzustellen, dass die Mietenden bei Nichtzustimmung zu
einem Wechsel der Anpassungsmethode vor Kündigung geschützt sind.
ZG Die Änderung des System sollte einseitig durch den Vermieter
möglich sein. So könnten grosse Verwaltungen ein einheitliches System anwenden.
FDP Die vorgeschlagene Lösung, wonach der Neuerwerber vor die
Alternative gestellt wird, zwischen Modellwechsel und Mietzinsanpassung zu wählen, wird als nicht sachgerecht beurteilt. Es sollte auch bei einem Modellwechsel möglich sein, den Mietzins bis auf ein „nicht missbräuchliches Niveau“ anzupassen. Dagegen muss eine doppelte Optimierung beider Methoden ausgeschlossen werden. Der Neuerwerber soll vor der Änderung des Modells keine Anpassung des Mietzinses nach dem bisherigen Modell vornehmen können.
SHEV, SVIT, SKI
Wenn der Mieter einem Modellwechsel zustimmt, so gibt es keinen Grund dafür, wieso der Mietzins nicht bis auf das nicht missbräuchliche Niveau im neuen System angehoben werden könnte.
SHEV, FRI, CATEF, Les Retraites Populaires, SAV, VLB
Dem Neuerwerber muss gestattet werden, mittels „einseitiger Mietvertragsänderung“ einen Wechsel des Anpassungsmodells vorzunehmen.
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