Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten

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Les Retraites Populaires

In diesem Zusammenhang ist erneut auf die Problematik betreffend Teuerungsausgleich auf 40% der Anlagekosten hinzuweisen.

SAV Es wird vorgeschlagen, nach vier bis fünf Jahren den Systemwechsel

zu ermöglichen, um dem andernfalls unerwünschten Kündigungsdruck zu begegnen.

SVV Es sollte auch die Möglichkeit der Anpassung an eine neue

Vergleichsmiete aufgenommen werden. Zudem sollte die Anpassung nach jeweils fünf Jahren möglich sein.

VSKB Eine Überprüfungskadenz von sieben Jahren ist gerade beim

Kostenmietemodell relativ träge, insbesondere in Zeiten mit höherem Zinsniveau und volatileren Zinsbewegungen.

Artikel 269l

LU, ZG, SO, SG, JU, CSP, EVP, SPS, HVS, SMV

Es wird begrüsst, dass Vorbehalte bei Vertragsabschluss nicht mehr zulässig sind.

FER, Centre Patronal, SVR, USPI, FRI, Les Retraites Populaires, SVV

Das Verbot eines Vorbehaltes ist zu strikt und wird abgelehnt.

SVIT Das Verbot von Vorbehalten stellt eine Vereinfachung dar, jedoch ist

sie nicht immer im Interesse der Vertragsparteien. Eine Staffelung kann nicht in jedem Fall eine genügende Alternative darstellen. Allenfalls könnte diese Bestimmung akzeptiert werden, wenn eine „absolute“ Anpassung alle fünf Jahren und bei beiden Modellen zulässig wäre.

SAV Ein Verbot von Mietzinsvorbehalten dient der Vereinfachung und

Transparenz. Demgegenüber spielen Vorbehalte in der Praxis, namentlich bei Geschäftsräumen, eine wichtige Rolle. Kann der Vermieter im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrages mit einem möglichen Nachfolgemieter keinen Vorbehalt für die nicht ausgeschöpften Mietzinserhöhungsmöglichkeiten anbringen, gehen diese verloren.

Schweizerischer Städteverband, Stadt Zürich Finanzdepartement

Die Unzulässigkeit von Mietzinsvorbehalten erscheint kontraproduktiv, da die Mieterseite von einer Verbilligung des Anfangsmietzinses profitiert. Auch im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückgabe der Sache sind Vorbehalte von Bedeutung.

VLB Es ist nicht einsehbar, weshalb der Vermieter, der einen zu tiefen

Mietzins gewährt, keinen entsprechenden Vorbehalt anbringen darf.

VSEI Die im erläutenden Bericht festgehaltene Möglichkeit, die aufgrund

der vorliegenden Bestimmung nicht mehr möglichen Vorbehalte durch Anpassungen nach jeweils sieben Jahren zu kompensieren, müsste auch beim Indexmodell zur Verfügung stehen.

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