Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
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SVV Der Wechsel der Anpassungsmethode nach Vereinbarung sollte auch
zu einem späteren Zeitpunkt ohne Einschränkung möglich sein.
Artikel 269k
LU Es wird vorgeschlagen, die Frist von 7 Jahren auf 5 Jahre zu
verkürzen.
SO Es wird die Streichung dieser Bestimmung beantragt.
BS Es wird als problematisch erachtet, dass eine Überprüfung nur alle
sieben Jahre möglich ist.
TG Die Möglichkeit, den Mietzins alle 7 Jahre auf seine
Missbräuchlichkeit hin zu überprüfen, beinhaltet ein nicht zu vernachlässigendes Potenzial für künftige Streitigkeiten.
JU Der neue vorgesehene Mechanismus ist an sich interessant,
allerdings wäre es falsch, einzig auf den letzten Mietzins abzustellen, der nach Ablauf der siebenjährigen Frist gilt. Man müsste vielmehr den gesamten Ertrag während der siebenjährigen Periode in Betracht ziehen.
EVP, FRI Die Bestimmung wird begrüsst.
LPS Eine Anpassungsmöglichkeit sollte alle fünf Jahre bestehen.
SPS, CSP, SMV
Die Vorschrift wird begrüsst, unter der ausdrücklichen Bedingung, dass sie für beide Parteien gilt. Der Artikel soll den Charakter einer allgemeinen Bestimmung erhalten und sowohl bei der Anpassung des Mietzinses an die Kosten als auch bei der indexbestimmten Miete gelten. Weiter sollte diese Bestimmung aufgrund der Systematik zusammen mit Artikel 270c eine neue Ausstattung im Gesetz erhalten.
SGB, SHEV, SVIT, STV, SKI, VIV, VZI, CATEF, VLB
Die Vorlage wird begrüsst. Die Anpassung nach 7 Jahre sollte jedoch bei der Indexmiete ebenfalls gegeben sein.
HVS Der Mieterin muss das Recht auf eine Anpassung erteilt werden.
SVIT, CVCI
Die Neuerung wird begrüsst, die Zeitdauer sollte jedoch auf 5 Jahre reduziert werden.
Centre Patronal, SVR, USPI
Es wird begrüssend zur Kenntnis genommen, dass eine Überprüfung nach 7 Jahren nur bei der kostenbestimmten Miete vorgesehen ist.
Fédération Patronale Vaudoise
Die Möglichkeit, den Mietzins nach jeweils sieben Jahren an den angemessenen Ertrag anzupassen, erscheint interessant.
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