Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
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Artikel 269m
BS In den Absätzen 3 und 7 sollte geregelt werden, wann die schriftliche
Mitteilung dem Mietenden zugehen muss.
SMV, SPS, CSP
Die Bestimmung wird begrüsst.
SHEV, VZI
Der vorgeschlagene Gesetzestext zu den Absätzen 2 und 4 soll dem bestehenden Abs. 1 von Art. 269d OR entsprechen. Es ist unklar, wo die Begründung der Mietzinserhöhung genau stehen muss. Der heute geltende Art. 269d Abs. 1 OR ist unverändert für Artikel 269m Absatz 2 des Entwurfs zu übernehmen.
HVS Ist an das von uns erarbeitete Modell der kostenbestimmten Miete
anzupassen.
SVIT Die Absätze 1, 2 und 4 dürfen zu keiner Änderung der heute
geltenden Rechtslage führen.
SGB Die klar umschriebene Vorgehensweise bei Mietzinserhöhungen wird
begrüsst. Nötig wäre hier auch eine Regelung gegen übersetzte Nachforderungen von Nebenkosten, die sich wie eine Mietzinserhöhung auswirken.
SVV, VSEI
Im Gesetz ist explizit festzuhalten, dass eine Mietzinserhöhung mit faksimilierter Unterschrift gültig ist.
Swiss Retail Federation
Zu klären bleibt die Frage, was bezüglich Mietzinserhöhungstermin bei Geschäftsräumlichkeiten mit unbefristetem Mietvertrag gilt. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Erhöhung auch auf einen anderen als den Kündigungstermin erfolgen darf, sofern dies im Grundvertrag klar geregelt wurde.
Artikel 269m Absatz 3
ZG Die Lösung von Absatz 3 wird positiv aufgenommen.
FER, FRI Die Vorlage wird begrüsst.
SHEV, SKI, STV
Die Möglichkeit der Mietzinserhöhung auf einen anderen als den Kündigungstermin bei Mietverhältnissen mit einer festen Dauer von mehr als 2 Jahren wird begrüsst. Diese Möglichkeit muss indessen auch bei allen anderen Modellen (Kostenmiete, Umsatzmiete und Staffelmiete) möglich sein, welche eine Mindestdauer von 2 Jahren aufweisen.
SVIT Auf diese Bestimmung ist zu verzichten und stattdessen festzuhalten,
dass die Mietzinsanpassung gemäss Artikel 269f Absatz 1 des Entwurfs nicht auf einen Kündigungstermin hin erfolgen muss.
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