Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten

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SVV Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei der Staffelmiete und bei der

Umsatzmiete für die vereinbarten Mietzinserhöhungen eine schriftliche Mitteilung notwendig ist. Diese Bestimmung ist zu streichen.

Artikel 269n

SO Die Bestimmung wird begrüsst. Jedoch sollten die Kriterien zur

Beurteilung der Gemeinnützigkeit im Gesetz verankert werden.

SH Die Genossenschaften sollten grundsätzlich gleich behandelt werden

wie die übrigen Vermieter. Soweit sachlich begründete Abweichungen nötig sind, sollten die Regelungen auf Gesetzesstufe erfolgen.

SPS, CSP SMV

Es ist hervorzuheben, dass bei Wohnbaugenossenschaften die Kostenmiete gilt. Die Lasten der betroffenen Liegenschaft und die Funktionsweise der Genossenschaft ist zu berücksichtigen. Die entsprechenden Normen sind nicht in einer bundesrätlichen Verordnung zu regeln, sondern auf Gesetzesstufe. Der Gesetzesentwurf ist entsprechend zu ergänzen. Die Ausnahmen für gemeinnützige, nicht subventionierte Wohnbauträger sollen nicht zu zahlreich sein, damit das Gesetzeswerk nicht zu kompliziert wird.

SVIT, SHEV, VZI

Für gemeinnützige Wohnbauträger steht das Modell der Kostenmiete zur Verfügung. Es sprechen grundsätzliche Überlegungen gegen ein „Sonderrecht“ für bestimmte Personengruppen, allerdings wird die vorliegende Bestimmung nicht kategorisch abgelehnt.

ASH Diese Bestimmung, die die Interessen der gemeinnützigen

Wohnbauträger berücksichtigt, ist von grosser Wichtigkeit.

Les Retraites Populaires

Die Bezeichnung „gemeinnützige Wohnbauträger“ kann sehr weit ausgelegt werden. Sie ist in der Verordnung näher zu umschreiben.

Municipalité de Lausanne

Es wäre notwendig auf Gesetzesstufe festzulegen, dass gewisse mietrechtliche Bestimmungen bei geförderten oder von öffentlichen Stellen kontrollierten Wohnungen nicht zur Anwendung gelangen.

SAV Es ist nicht verständlich, weshalb Mieterinnen und Mieter von

gemeinnützigen Wohnbauträgern anders behandelt werden sollen als solche, die auf dem freien Markt Wohnobjekte mieten.

Schweizerischer Gemeindeverband

Diese Kann–Vorschrift zugunsten gemeinnütziger Wohnbauträger wird begrüsst. Es ist wichtig, dass in diesem Bereich einzelne Bestimmungen zugunsten dieser Träger ausgestaltet werden können.

Schweizerischer Städteverband ,Stadt Zürich Finanzdepartement

Es ist zu vermeiden, dass verschiedene Mietzinsmodelle für einen gemeinnützigen Bauträger Anwendung finden. Deshalb wird ein

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