Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 57Fedlex · Ergebnisbericht
Verzicht auf Artikel 269n beantragt und stattdessen eine Anpassung von Artikel 253b Absatz 3 vorgeschlagen. Damit soll klargestellt werden, dass bei einer behördlichen Mietzinskontrolle weder Verfahrens– noch materielle Vorschriften des Obligationenrechts zur Anwendung gelangen.
SVW Diese Bestimmung wird begrüsst. In der Verordnung sind folgende im
Vergleich zum Gesetz abweichende Bestimmungen festzuhalten: Die Verhältnisse über die ganze Genossenschaft hinweg müssen massgebend sein und nicht jene bei der einzelnen Liegenschaft. Weiter ist den bei gemeinnützigen Wohnbauträgern oft tiefen Anlagewerten, dem in der Regel über dem Durchschnittssatz liegenden Hypothekarzins, der oft hohen Fremdverschuldung sowie der statutarischen Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen Rechnung zu tragen. Schliesslich darf die Vermutung der Indexmiete nach Artikel 269e Absatz 2 nicht spielen, da die Berechnung der Mietzinse aufgrund der Kostenmiete zum Selbstverständnis der gemeinnützigen Wohnbauträger gehört, die Möglichkeit von Vorbehalten muss aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben sein und auch bei langfristigen Verträgen mit Kostenmiete muss die Möglichkeit bestehen, eine Mietzinserhöhung auf einen Termin hin mitzuteilen, der nicht einem vertraglichen Kündigungstermin entspricht.
VLB Es ist wichtig, dass die gemeinnützigen Wohnbauträger vor Erlass der
Verordnung angehört werden.
VSEI Diese Bestimmung ist unnötig. Für gemeinnützige Wohnbauträger
steht das Modell der Kostenmiete zur Verfügung.
Artikel 270
ZG, SO Den erleichterten Voraussetzungen für die Überprüfung des
Anfangsmietzinses wird zugestimmt.
UR Siehe Bemerkungen zu Artikel 269a.
SG Es wird befürchtet, dass die Mietenden infolge der
Einredebeschränkungen (Artikel 270a Absatz 2) vermehrt den Anfangsmietzins anfechten. Da die bisherigen Voraussetzungen der Anfechtung des Anfangsmietzinses ersatzlos gestrichen werden, könnte dies vermehrt schon zu Beginn des Mietverhältnisses zu Auseinandersetzungen führen.
GR Auf diese Anfechtungsmöglichkeit, die gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben verstösst, könnte verzichtet werden.
VD Der Wegfall der bisher geltenden Bedingungen könnte zu einer
Zunahme der Anfechtungen führen.
VS Es wird vorgeschlagen, an den bisher geltenden Bestimmungen
festzuhalten. Die vorgeschlagene Bestimmung geht zu weit und widerspricht dem Vertrauensgrundsatz.
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