Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
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NE Sollte nicht auch Artikel 269i vorbehalten bleiben?
SPS Eine strenge Anwendung nach dem Prinzip der Waffengleichheit wird
unterstützt. Dementsprechend ist Absatz 2 zu beseitigen.
SMV, CSP
Absatz 2 dieser Bestimmung ist zu streichen. Der Mietende soll sich auf die Missbräuchlichkeit im Sinne von Artikel 269 (Einrede des übersetzten Ertrages) berufen können.
SHEV, SVIT, SKI, VZI, VSEI
Die Beschränkung der Einreden bewirkt eine Vereinfachung, bewahrt das Gleichgewicht zwischen Mieter und Vermieterseite und wird für vertretbar gehalten.
SSV Die Möglichkeiten, mit denen ein Mieter Mietzinserhöhungen und
andere Änderungen zu seinen Lasten anfechten kann, scheinen zu restriktiv.
VSS Der Mieter muss die Einrede des übersetzten Ertrages einbringen
können.
Artikel 270b
SKI Die Vorlage wird begrüsst, da sie eine Vereinfachung der
Schlichtungsverfahren bewirkt.
Artikel 270b Absatz 1
UR, JU Die abschliessende Aufzählung der Mietzinsherabsetzungsgründe
wird begrüsst.
SVIT Lit. d von Absatz 1 ist zu streichen. Die Umsatzmiete bemisst sich auf
die vertraglichen Vorgaben. Insofern findet keine Mietzinserhöhung oder Mietzinsherabsetzung im eigentlichen Sinne statt. Nimmt der Umsatz ab, schuldet der Mieter automatisch ein geringeres Entgelt, ohne dass er dazu ein formelles Herabsetzungsbegehren stellen müsste.
Swiss Retail Federation
Bei der indexierten Miete sollte ergänzt werden, dass der Mietzins nie unter den Basis–Ausgangswert fallen darf.
VLB Die Anfechtung gemäss Buchstabe a sollte innerhalb von längstens
60 Tagen vorgenommen werden müssen, sofern der Vermieter auf den vertraglichen Zeitpunkt nicht von sich aus eine der Veränderung des Landesindexes entsprechende Mietzinssenkung vorgenommen hat.
Artikel 270b Absatz 2
BS Vgl. Artikel 270a Absatz 2.
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