Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten
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Municipalité de Lausanne
Die Möglichkeit, den Anfangsmietzins anzufechten, wird abgelehnt. Es ist nicht zweckmässig, dem Mieter zu erlauben, seine unterschriftlich bestätigte Verpflichtung zu hinterfragen. Ausserdem wird der vermietenden Partei kein entsprechendes Recht zugestanden.
SAV Es stellt sich die Frage, ob es zweckmässig ist, einen derart
fundamentalen Einbruch in das Prinzip „pacta sunt servanda“ gesetzlich zu verankern, wenn er sich doch in der Praxis kaum auswirkt. Sollte diese Anfechtungsmöglichkeit weiterhin bestehen, so müssten auch die nach heutigem Recht geltenden Voraussetzungen beibehalten werden.
Schweizerischer Städteverband
Die bedingungslose Anfechtbarkeit des vereinbarten Anfangsmietzinses verstösst in fundamentaler Weise gegen Treu und Glauben. Die im heutigen Recht geltende Regelung ist deshalb beizubehalten.
SVV, VSEI
Diese Bestimmung widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Sie führt überdies zu erheblicher Rechtsunsicherheit zwischen den Parteien. Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts erlauben eine Vertragsanfechtung bei Irrtum oder bei absichtlicher Täuschung. Eine weitergehende Bestimmung ist nicht erforderlich. Deshalb wird die Streichung von Artikel 270 beantragt.
VIV Falls an dieser Bestimmung festgehalten wird, dann soll nicht der
Richter den neuen Mietzins festlegen, sondern der Vertrag soll entweder als Ganzes dahinfallen oder unverändert gelten, da der Mietzins ein wesentlicher Vertragsbestandteil darstellt.
VLB Die Bestimmung bedeutet eine Schlechterstellung der Vermieterschaft
und stellt einen Verstoss gegen die Vertragsfreiheit dar. Deshalb müssen entweder die heutigen Voraussetzungen der Anfechtung des Anfangsmietzinses beibehalten werden oder es ist für den Fall der Anfechtung die Auflösung des Mietverhältnisses zu ermöglichen.
VSS Im Interesse der Einschränkung von Missbräuchen soll das amtliche
Formular zur Festlegung des Anfangsmietzinses für die gesamte Schweiz obligatorisch erklärt werden.
Artikel 270a
BS Der Verzicht auf diese Einreden ist eine allzu rigorose Minderung der
Rechte sowohl auf Vermieter– wie auch Mieterseite.
SG Vgl. Bemerkung zu Artikel 270
AG Es wird nahe gelegt, diese Bestimmung zu überarbeiten. Die geplante
Vereinfachung ist zwar interessant, jedoch führt die Beschränkung der Überprüfung auf relative Kriterien zu einem Abbau von Mieterrechten. Die Prüfung, ob ein übersetzter Ertrag erzielt oder die Vergleichsmiete überschritten wird, sollte weiterhin möglich sein.
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