Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 63Fedlex · Ergebnisbericht

ZH Die Kompetenzausweitung der Schlichtungsbehörden wird

grundsätzlich begrüsst. Im Bezug auf die Formulierung stellt sich die Frage, ob die Streitwertgrenze neu auch für die Kündigung bzw. Erstreckung und Hinterlegung gilt.

LU Die Einführung einer generellen Entscheidkompetenz der

Schlichtungsbehörde bis zu einem Streitwert von CHF 5’000 wird begrüsst. Die richterlichen Instanzen werden so von Bagatellfällen entlastet. Die Bedeutung darf nicht überschätzt werden, es wird nur eine beschränkte Anzahl von Fällen unter dieser Streitwertgrenze liegen. Es wird Wert darauf gelegt, dass auch in diesen Verfahren die beschränkte Offizialmaxime zur Anwendung gelangen wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Koordination mit der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung erfolgen sollte.

BE Es wird vorgeschlagen, die Streitwertgrenze auf CHF 8’000

anzuheben.

OW Die neue Entscheidkompetenz wird gebilligt. Wichtig erscheint

indessen, dass nicht zusätzliche Verfahrensvorschriften aufgestellt werden. Mindestens in der Botschaft müsste darauf hingewiesen werden, dass kein streng zivilprozessuales Verfahren vorausgesetzt wird.

BS Die Erweiterung der Entscheidkompetenz wird ausdrücklich begrüsst.

Sie sollte auch für Kantone mit speziellem Mietgericht gelten. Dringend zu regeln ist die Berechnung des Streitwertes bei Prozessen betreffend Mietzinserhöhung und –herabsetzung. Da dies nicht einfach sein dürfte, ist zu prüfen, ob die Schlichtungsbehörde in diesen Fällen nicht generell entscheiden können soll.

AR Die Entscheidkompetenz erleichtert die Einigungsbemühungen der

Schlichtungsbehörden nicht unbedingt. Diese werden durch den Begründungsaufwand auch mehr belastet, ohne dass die Kosten dafür überwälzt werden können.

GL Es erfolgt ein Hinweis auf die Kantonsfinanzen und es wird

hervorgehoben, dass immer mehr Personen rechtsschutzversichert sind.

FR Wird als richtig erachtet, soweit auf Kantone mit Mietgericht (wie FR)

nicht anwendbar.

BL Die vorgeschlagene Ausweitung der Entscheidkompetenz wird

entschieden abgelehnt. Ziel und Zweck des bisherigen Verfahrens würde damit komplett geändert. Folge wäre eine Verkomplizierung und Aufblähung der Verfahren vor Schlichtungsbehörde. Zudem wird befürchtet, dass zusätzliche Beweiserhebungen und höhere Personalkosten vom Kanton zu tragen wären.

Zur Entlastung der Gerichte würde eine abschliessende Urteilskompetenz der Schlichtungsbehörden bis zu einem Streitwert von CHF 500 befürwortet, um so Bagatellfälle endgültig zu erledigen.

AG Die Kompetenzausweitung bei den Schlichtungsbehörden wird

begrüsst. Es wird beantragt, den Schlichtungsbehörden auch wirksame prozessuale Mittel zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung zu stellen.

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