Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 62Fedlex · Ergebnisbericht

Artikel 270c Absatz 1

JU Vergleiche Bemerkung zu Artikel 269k.

CSP, SPS, SMV

Die Rechte von Mietern und Vermietern bei der Überprüfungsmöglichkeit nach sieben Jahren sollen symmetrisch ausgestaltet werden. Es wird auf die Kommentare zu den Artikeln 269k und 270a verwiesen.

SGB Einer möglich Überprüfung der Preis–Ausgangsbasis nach sieben

Jahren wird zugestimmt. Der Artikel soll sich nicht nur auf die Kostenmiete beziehen.

Artikel 270c Absatz 2

SHEV, VZI

Dem Mieter ist keine Möglichkeit zu geben, nach einer Handänderung einen Mietzins anzufechten, dem er einst zugestimmt hat.

SKI, FRI Der Absatz ist ersatzlos zu streichen.

SVIT Der Mieter hat von einer Handänderung nicht zu profitieren.

Umgekehrt muss der Erwerber die Gewissheit haben, dass die Grundlagen, aufgrund derer er seinen Kaufentscheid gefällt und die Liegenschaft erworben hat, nicht nachträglich verändert werden können.

Les Retraites Populaires

Es erscheint nicht angemessen, dass der Mieter nach einer Mietzinserhöhung nach Handänderung eine absolute Überprüfung verlangen kann.

SVV, VSEI

Für den Mieter stellt die Handänderung kein Grund dar, eine Mietzinssenkung verlangen zu können. Deshalb wird beantragt, diesen Absatz zu streichen.

Artikel 270d

CSP, SMV

Die Bestimmung wird unterstützt.

Artikel 274a Absatz 1 Bst. c bis und Absatz 2 zweiter Satz

UR, SZ, SO, GR, VS, JU

Die Einführung der Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörden bis zu einem Streitwert von CHF 5'000 wird begrüsst. Die Massnahme trägt zur Entlastung der Gerichte bei.

SH, ZG Die erweiterte Entscheidkompetenz wird begrüsst. Um die

angestrebte Effizienzsteigerung tatsächlich zu erreichen, sollten die Schlichtungsbehörden endgültig entscheiden können.

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