Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen
1 Allgemeiner Teil
1.1 Einleitung
Diese Verordnung umfasst sämtliche Aspekte der Allotransplantation, also der Übertragung von Organen, Geweben oder Zellen von einem Menschen auf den andern, mit Ausnahme der Zuteilung von Organen, die in einer separaten Verordnung geregelt wird.
2 Besonderer Teil
2.1 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.1.1 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
2.1.1.1 Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die vorliegende Verordnung regelt die folgenden Aspekte und orientiert sich dabei an der Reihenfolge im Transplantationsgesetz:
- Die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen bei verstorbenen und bei lebenden Per-
sonen;
- Der Umgang mit Organen, Geweben und Zellen;
- Klinische Versuche der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen;
- Die Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe oder Zellen;
- Die Organisations- und Koordinationsaufgaben der Kantone in Transplantationszentren
und Spitälern;
- Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung des Stammzellenregisters.
Absatz 2 führt diejenigen Artikel auf, die für den Umgang mit Organen, Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation gelten. Die autogene Transplantation (d.h. die Übertragung von einer Körperstelle auf eine andere beim gleichen Individuum) verläuft in der Regel problemlos, da körpereigenes Gewebe verwendet wird. Durchgeführt werden zum Beispiel Eigenhautverpflanzungen nach Verbrennungen, Gefässtransplantationen, etwa von Venen aus dem Bein als Ersatz für kranke Herzkranzgefässe, Knochentransplantationen oder Knorpeltransplantationen bei Arthrose. Das verpflanzte Gewebe wächst meist ohne Komplikationen in der neuen Umgebung wieder an. Werden diese Organe, Gewebe und Zellen vor der Transplantation aufbereitet, so finden zusätzlich die Bestimmungen über die Qualitätssicherung Anwendung (Abs. 3).
Die Transplantationsverordnung gilt nicht für den Umgang mit Transplantatprodukten. Es handelt sich dabei um aus Organen, Geweben oder Zellen hergestellte Produkte, die oder deren Herstellungsverfahren standardisierbar sind (vgl. Art. 3 Bst. d des Transplantationsgesetzes). Anders verhält es sich dagegen, wenn die Organe, Gewebe und Zellen für die Herstellung solcher Produkte verwendet werden. Absatz 4 führt die diesbezüglich anwendbaren Bestimmungen auf.