Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten

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durch einen Gegenbeweis umgestürzt werden müsste, beispielsweise wenn ein Ehepaar zerstritten war und ein Bruder oder eine Schwester in einer engeren Beziehung zum verstorbenen Ehegatten lebte.

2.1.2.1 1. Abschnitt: Einbezug der nächsten Angehörigen in die Entscheidfindung

2.1.2.2 Art. 3 Nächste Angehörige

Artikel 3 zählt auf, wer unter die nächsten Angehörigen im Sinne von Artikel 8 des Transplantationsgesetzes fällt. Zwei Punkte sind hervorzuheben:

- Der Begriff "nächste Angehörige" umfasst nicht nur verwandte Personen, sondern auch

Lebenspartner, eingetragene Partner nach dem Bundesgesetz 18. Juni 20041 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sowie andere Personen, die mit der verstorbenen Person eng verbunden waren, wie enge Freunde oder Freundinnen.

- Die Aufzählung (Buchstaben a–d) legt keine Reihenfolge fest. Alle aufgezählten Personen

sind in gleicher Weise "nächste Angehörige", es wird keine Hierarchie bestimmt.

2.1.2.3 Art. 4 Vorliegen einer dokumentierten Zustimmung

Nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes dürfen Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, wenn eine dokumentierte Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt. Unter einer dokumentierten Zustimmung ist insbesondere eine schriftliche Zustimmung oder ein entsprechender Eintrag in einem Spendeausweis oder einer Patientenkarte zu verstehen. Dennoch ist auch in diesen Fällen zumindest eine Person aus dem Kreise der nächsten Angehörigen – wenn immer möglich vor der Entnahme – darüber zu informieren, dass eine Entnahme stattfinden kann (Abs. 1). Die nächsten Angehörigen sollen wissen, dass die Entnahme dem Willen der verstorbenen Person entsprochen hat. Es kann aber nicht die Aufgabe des Spitals sein, sämtliche Angehörigen ausfindig zu machen und diesbezüglich zu informieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der oder die informierte Angehörige diese Information an die anderen Angehörigen weitergibt. Dadurch können die Angehörigen allenfalls nur ihnen bekannte aktuelle Änderungen des Willens der verstorbenen Person der zuständigen Person im Spital mitteilen. Ist die Information der Angehörigen vor der Entnahme nicht möglich, so hat sie aus Gründen der Transparenz nachher zu erfolgen (Abs. 2).

2.1.2.4 Art. 5 Fehlen einer dokumentierten Zustimmung oder Ablehnung

Eine Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen darf nur stattfinden, wenn sie dem Willen der verstorbenen Person entspricht. Liegt dem Entnahmespital keine dokumentierte Willensäusserung vor (weder zustimmend noch ablehnend), so soll als nächster Schritt abgeklärt werden, ob die verstorbene Person anderen Personen gegenüber eine diesbezügliche Erklärung abgegeben hat. Dazu werden die nächsten Angehörigen angefragt, ob ihnen selber eine Erklärung bekannt sei, oder ob sie andere Personen kennen, gegenüber denen sich die verstorbene Person möglicherweise diesbezüglich geäussert hat (Abs. 1). Ziel dabei ist stets die Eruierung des effektiven Willens der verstorbenen Person zum Zeitpunkt ihres Todes. Aus diesem Grund gilt bei mehreren bekannten Willensäusserungen die zeitlich neueste (Abs. 2).

1 Das Partnerschaftsgesetz ist am 5. Juni 2005 in der Volksabstimmung angenommen worden. Es wird voraussichtlich auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.