Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten
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Das Gespräch mit den trauernden Angehörigen zu führen ist eine Angelegenheit, die von der anfragenden Person viel Fingerspitzengefühl, Einfühlungsvermögen und Erfahrung mit derartigen Situationen verlangt. Nur Personen, die diesbezüglich speziell ausgebildet sind und Erfahrung mit solchen Situationen haben, sollen diese Gespräche führen (Abs. 2).
2.1.2.7 Art. 8 Vertrauensperson
In Analogie zu Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes, nach dem eine Erklärung zur Spende nur Personen abgeben können, die das 16. Altersjahr vollendet haben, ist die Erfüllung dieser Voraussetzung auch nötig, um eine Vertrauensperson nach Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes zu bestimmen (Abs. 1).
Wie beim Vorhandensein von mehreren entscheidbefugten Angehörigen gilt auch bei mehreren von der verstorbenen Person bestimmten Vertrauenspersonen, dass eine Entnahme nur zulässig ist, wenn alle innert nützlicher Frist erreichbaren Vertrauenspersonen zustimmen (Abs. 2). Ausserdem ist, entsprechend der "erweiterten Zustimmungslösung" und demzufolge wie bei Nichterreichbarkeit der nächsten Angehörigen (Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes), die Entnahme unzulässig, wenn keine von der verstorbenen Person bestimmte Vertrauensperson erreichbar ist (Abs. 3).
2.1.2.8 2. Abschnitt: Feststellung des Todes und vorbereitende medizinische Massnahmen
Das Transplantationsgesetz verankert in Artikel 9 Absatz 1 das Todeskriterium, wonach ein Mensch tot ist, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind. Mit diesem Funktionsausfall fällt das Steuerungsorgan des gesamten Organismus endgültig aus, weshalb nachfolgend auch alle Organe, Gewebe und Zellen unabwendbar absterben. Vorübergehendes Versagen lebenswichtiger Funktionen wie Atmung, Herztätigkeit oder Kreislauf kann durch Reanimationstechnik oft kompensiert und überbrückt werden. Hingegen ist es nicht möglich, die Auswirkungen des vollständigen und irreversiblen Funktionsausfalls des Gehirns einschliesslich des Hirnstamms durch irgendwelche Massnahmen rückgängig zu machen.
Nach dem Transplantationsgesetz dürfen einer verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen erst entnommen werden, wenn bei ihr der Tod festgestellt worden ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b). Nach welchen Massgaben der Tod festzustellen ist, muss der Bundesrat festlegen (Art. 9 Abs. 2 Transplantationsgesetz). Er tut dies in der vorliegenden Verordnung, indem er direkt und statisch auf die diesbezüglichen neuesten medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) verweist. In diesen "Medizinisch-ethischen Richtlinien zur Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen" sind die Einzelheiten und der Weg zur Sicherung der Diagnose des Todes umschrieben.
Nach Artikel 10 Absatz 3 des Transplantationsgesetzes muss der Bundesrat zudem eine absolute Frist festlegen für die Durchführung der vorbereitenden medizinischen Massnahmen nach dem Tod der Patientin oder des Patienten.
2.1.2.9 Art. 9 Feststellung des Todes
Dieser Artikel hält fest, dass die Feststellung des Todes nach den "Medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zur Feststel-