Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten
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Im Sinne der Berücksichtigung verschiedenster Möglichkeiten zur Eruierung des Willens der verstorbenen Person können auch Personen, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, eine ihnen bekannte relevante Erklärung der verstorbenen Person mitteilen (Abs. 3). Es ist beispielsweise ohne weiteres denkbar, dass ein allein erziehender Elternteil in Gegenwart seiner noch nicht 16-jährigen Kinder mit erwachsenen Personen vor seinem Tod über eine Organentnahme gesprochen hat, und die Kinder dies nun mitteilen können.
2.1.2.5 Art. 6 Entscheid der nächsten Angehörigen
Entscheidend dafür, wer unter den nächsten Angehörigen nach Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes zustimmungs- bzw. entscheidberechtigt ist, ist die einzelfallweise zu bestimmende engste Verbundenheit (Abs. 1). Als Hinweis darauf ist beispielsweise zu deuten, wenn die betreffende Person mit der verstorbenen Person einen gemeinsamen Haushalt führte oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistete, wie dies auch im Vorentwurf zur Revision des Vormundschaftsrechts mit Blick auf die Vertretung bei medizinischen Massnahmen vorgeschlagen wird (vgl. Art. 434 VE ZGB). Hingegen hat die Tatsache, dass Artikel 3 der Verordnung keine Hierarchie der Angehörigen bestimmt, unter anderem zur Folge, dass Ehe-, Lebenspartner und -partnerinnen oder eingetragene Partnerinnen und Partner keine privilegierte Stellung im Verhältnis zu anderen nächsten Angehörigen erhalten. Es kommt durchaus vor, dass eine Person mit ihren Eltern oder Geschwistern enger verbunden war als mit ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner, auch wenn die Eheleute noch einen gemeinsamen Haushalt führten. Die Festlegung einer Hierarchie in der Verordnung erscheint aus diesem Blickwinkel nicht angebracht.
Im Lichte der Tragweite einer Zustimmung oder Ablehnung und der Zumutbarkeit einer solchen Entscheidung für eine Person in noch jugendlichem Alter soll nur entscheidfähig sein, wer das 16. Altersjahr vollendet hat. Jüngere Personen können zwar Hinweise auf eine Erklärung der verstorbenen Person mitteilen (vgl. Art. 5 Abs. 3), nicht aber selber entscheiden.
Um die Entscheidung möglichst breit abzustützen und um dem Willen der verstorbenen Person so sicher wie möglich gerecht zu werden, müssen alle Personen, die mit der verstorbenen Person am engsten verbunden waren und die innert nützlicher Frist erreichbar sind, angefragt werden (Abs. 2). Diese Frist bestimmt sich nach der Zeit, in der noch transplantationsfähige Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden können. Wenn sich eine der erreichbaren entscheidbefugten Personen der Entnahme widersetzt, weil sie der Meinung ist, die verstorbene Person hätte nicht zugestimmt, so muss die Entnahme unterbleiben.
Der Widerruf einer Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen und ist solange möglich, als die empfangende Person dadurch nicht zusätzlich zu ihrem bestehenden Leiden gefährdet wird (Abs. 3). Wurde beispielsweise die empfangende Person bereits in das Transplantationszentrum eingeliefert und mit der Vorbereitung der anstehenden Transplantation begonnen, so kann die entscheidbefugte Person nicht mehr auf ihre zustimmende Aussage zurückkommen.
2.1.2.6 Art. 7 Information und Anfrage
Die Zustimmung zur Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen soll in keiner Weise die Qualität der Betreuung einer noch lebenden Person beeinflussen oder gar dazu führen, dass auf lebenserhaltende oder lebensverlängernde Massnahmen in unzulässiger Weise verzichtet wird. Deshalb und aus Pietätsgründen sind die nächsten Angehörigen erst nach der erstmaligen Feststellung der klinischen Zeichen des Todes über die Zustimmung der verstorbenen Person zur Organspende zu informieren bzw. diesbezüglich anzufragen.