Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten
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lung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen" in der Fassung vom 20. Juni 2005 erfolgen muss.
Es handelt sich dabei um eine direkte, statische Verweisung auf Regeln der Technik und der Wissenschaft, was den Vorteil hat, dass die komplexen und umfangreichen medizinischtechnischen Detailbestimmungen bezüglich Todesfeststellung nicht ebenfalls in die Verordnung aufgenommen werden müssen, was auch die Anpassung des Erlassinhaltes an den fortschreitenden Stand von Wissenschaft und Technik erleichtert. Zudem werden die Richtlinien der SAMW von den Fachspezialistinnen und Fachspezialisten des jeweiligen Gebiets befolgt, da sie als standesrechtliche Vorschriften deren Konsens statuieren.
Voraussetzung eines Verweises ist, dass die Richtlinien der SAMW dem Transplantationsgesetz nicht widersprechen und somit rechtskonform sind. Die Rechtskonformität ist erneut im Falle einer Revision der Richtlinien zu prüfen, bevor der Verordnungstext ebenfalls angepasst wird. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass private Normenwerke, wie sie die medizinisch-ethischen Richtlinien der SAMW darstellen, durch die Verweisung nicht zu generellabstrakten Erlassen werden; sie behalten grundsätzlich ihren privaten Charakter. Sie werden in der Gesetzessammlung denn auch nicht publiziert, weshalb in der Verordnung die Bezugsquelle angegeben wird.
Die SAMW hat erstmals 1969 "Richtlinien für die Definition und die Diagnose des Todes" veröffentlicht. Die Anpassung an den Stand von Wissenschaft und Technik machten 1983 und 1996 Revisionen notwendig. Weil die Richtlinien von 1996 nicht mehr in allen Punkten sachgerecht waren und im Hinblick auf die neue Gesetzgebung auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin, hat die Zentrale Ethikkommission der SAMW im Jahr 2000 eine neue Subkommission mit der Überarbeitung der Richtlinien beauftragt. Das BAG war in dieser Subkommission vertreten und hatte so die Gelegenheit, gestützt auf das parallel zu dieser Revision erarbeitete Transplantationsgesetz die für eine Verweisung erforderliche Rechtskonformität der Richtlinien zu gewährleisten. Die Richtlinien liegen seit dem 20. Juni 2005 in ihrer definitiven Fassung vor.
Grundzüge der Richtlinien
Nach den Richtlinien basiert die Feststellung des Todes auf der Prüfung verschiedener klinischer Zeichen und auf den Ergebnissen von Zusatzuntersuchungen, die auf die Irreversibilität des Ausfalls sämtlicher Funktionen des Gehirns und des Hirnstamms schliessen lassen. Damit wird sichergestellt, dass die zuverlässige Feststellung des Todes sowohl in Regionalspitälern als auch in grossen Zentren durchgeführt werden kann.
Gegenüber der Version von 1996 ist diesen Richtlinien neu, dass der Tod nicht im Anschluss an die erste Feststellung des Ausfalls aller Funktionen des Gehirns und des Hirnstamms eingetreten ist, sondern erst nach dessen Bestätigung durch eine zweite klinische Untersuchung nach einem definierten Zeitintervall von mindestens sechs Stunden oder nach Bestätigung des zerebralen Kreislaufstillstands mit Hilfe von Zusatzuntersuchungen, was juristisch korrekt ist.
Der Tod kann durch folgende Ursachen eintreten:
- durch vollständigen und irreversiblen Funktionsausfall des Hirns einschliesslich des Hirn-
stamms infolge primärer Hirnschädigung oder hypoxischer Schädigung nach vorübergehendem Herz-Kreislaufstillstand;
- durch anhaltenden Herz- und Kreislaufstillstand, der die Durchblutung des Gehirns so
lange reduziert oder unterbricht, bis der irreversible Funktionsausfall des Hirns und des Hirnstamms eingetreten ist.