Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 42 Seiten
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2.1.9 9. Kapitel: Strafbestimmung
2.1.9.1 Art. 65
Diese Bestimmung klärt die Rechtsfolgen der unterlassenen Sicherstellung des Versicherungsschutzes für die Lebendspenderin oder den Lebendspender in Anwendung von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe j des Transplantationsgesetzes. Danach wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird.
2.1.10 10. Kapitel: Schlussbestimmungen
2.1.10.1 Art. 66 Nachführung der Anhänge
Diese Bestimmung räumt dem EDI die Kompetenz ein, die Anhänge 1-5 zu dieser Verordnung entsprechend der internationalen oder technischen Entwicklung nachzuführen. Diese Ermächtigung hat das EDI bereits nach geltendem Recht (vgl. Art. 40 der Verordnung vom 26. Juni 1996 über die Kontrolle von Transplantaten). Sie wird unverändert in die vorliegende Verordnung übernommen, damit Nachführungen der Anhänge bei Bedarf rasch vorgenommen werden können.
2.1.10.2 Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dieser Bestimmung wird die Verordnung über die Kontrolle von Transplantaten vollständig aufgehoben.
2.1.10.3 Art. 68 Änderung bisherigen Rechts
Da die Bestimmungen zur Änderung bisherigen Rechts zusammen mehr als eine Seite umfassen, werden sie in Anhang 6 dargestellt.
2.1.10.4 Art. 69 Übergangsbestimmung
Diese Übergangsbestimmung legt fest, dass das neue Recht auf klinische Versuche der Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits laufen, während einer beschränkten Zeit noch nicht angewendet werden soll und dafür die Verordnung vom 26. Juni 1996 über die Kontrolle von Transplantaten (SR 818.111.3) weiterhin gilt.
2.1.10.5 Art. 70 Inkrafttreten
Die vorliegende Verordnung tritt zusammen mit dem übrigen Ausführungsrecht zum Transplantationsgesetz am 1. Januar 2007 in Kraft.
3 Erläuterungen zu den Anhängen
3.1 Anhang 1 Internationale Regeln zur Sicherheit und Qualitätssicherung von Organen, Geweben und Zellen
In diesem Anhang werden die für den Umgang mit Organen, Geweben und Zellen anwendbaren Kapitel des "Guide sur la sécurité et l'assurance de qualité des organes, tissus et cellules (deuxième édition)" des Europarates vom September 2004 angegeben.